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„Überstunden clever managen“

am 24.04.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Überstunden gehören immer mal wieder zum Berufsleben dazu, aber wie können wir als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sicherstellen, dass sie effektiv und rechtlich korrekt gehandhabt werden?   Lassen Sie uns auch darüber sprechen, wie wir verhindern können, dass Überstunden nicht außer Kontrolle geraten und Arbeitnehmer ungewollt Überstunden ansammeln.  Datum: 24.04.2024 Uhrzeit: 10.00 – 10.30 Uhr Veranstaltungsort: Online […]

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Arbeitslos oder arbeitssuchend

Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes sagen viele: „Ich bin arbeitslos.“ Jedoch wird immer häufiger der Sprachgebrauch „Ich bin arbeitssuchend“ verwendet.

Wann sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages arbeitslos oder arbeitssuchend melden müssen, erklärt Ihnen Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin in diesem Blogbeitrag:

Die Regelungen über das Arbeitslosengeld 1 finden sich im dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), das die Arbeitslosenversicherung und deren Leistungen enthält.

Wann muss sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden?

Die Arbeitslosmeldung ist in § 141 Abs. 1 SGB III geregelt.

Der Arbeitnehmer muss sich arbeitslos melden, wenn er arbeitslos ist. Arbeitslos ist der Arbeitnehmer, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, er fristlos gekündigt wurde oder er selbst fristlos gekündigt hat. Danach tritt die Pflicht zur Arbeitslosmeldung ein, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos im Sinne des SGB III ist, er keine Arbeitsstelle hat, das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist und man keiner Beschäftigung mehr nachgeht.

Die Arbeitslosmeldung muss der Arbeitnehmer durch persönliches Erscheinen bei der Agentur für Arbeit vornehmen. Es genügt kein Anruf, kein Brief, keine E-Mail.

Die persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 Abs. 1 SGB III gilt gleichzeitig als Antrag auf Arbeitslosengeld 1. Die ist ausdrücklich in § 323 Abs. 1 SGB III geregelt. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Es ist daher ratsam sich frühestmöglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und sich über die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu informieren. Diese sind zur Beratung verpflichtet und haben auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken.

Was sind die Folgen der verspäteten Arbeitslosmeldung?

Eine verspätete Arbeitslosmeldung kann zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Die Rahmenfrist für das die Ermittlung des Arbeitslosengeldanspruches wird von dem Tag an zurück gerechnet, an dem alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Arbeitslosmeldung. Eine verspätete Meldung kann zur Folge haben, dass innerhalb der Zwei-Jahres-Frist keine Anwartschaftszeit mehr von zwölf Monaten erreicht wird und ein Leistungsanspruch aus diesem Grund nicht besteht.

Wann muss sich der Arbeitnehmer arbeitssuchend melden?

Die Arbeitssuchendmeldung ist in § 38 Abs. 1 SGB III geregelt.

Im Gegensatz zur Arbeitslosmeldung ist die Arbeitssuchendmeldung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer noch in einem Arbeitsverhältnis steht, aber weiß, dass dieses in spätestens drei Monaten endet.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines befristeten Vertrages endet. Bei diesem Vertrag weiß der Arbeitnehmer, dass seine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber enden wird. Bei der Arbeitssuchendmeldung steht nicht die Leistung von Arbeitslosengeld im Vordergrund, sondern die Vermittlungstätigkeit und Hilfe bei der Stellensuche. Nur, wenn die Agentur für Arbeit rechtzeitig erfährt, dass ein Arbeitnehmer bald eine neue Arbeitsstelle braucht, kann sie ihrer wesentlichen und gesetzlich definierten Aufgabe der Arbeitsförderung nachkommen.

Der Arbeitnehmer hat der der Arbeitssuchendmeldung besondere Fristen zu beachten, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden:

  • Steht mehr als drei Monate im Voraus fest, dass das Arbeitsverhältnis enden wird, muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
  • Aufgrund kürzerer Kündigungsfristen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist nicht immer das Ende der Beschäftigung so früh absehbar. Liegen zwischen der Kenntnis des Arbeitnehmers und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, sieht § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III vor, dass sich der Betroffene innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung arbeitssuchend zu melden hat.

Was sind die Folgen für eine verspätete Arbeitssuchendmeldung?

Eine verspätete Meldung hat eine Sperrzeit von einer Woche zur Folge. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird insgesamt um eine Woche gekürzt.

Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle nicht so streng, wie bei der Verletzung der Arbeitslosmeldung. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 genügt es,  dass der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit seine persönlichen Daten und das voraussichtliche Ende des Arbeitsverhältnisses meldet und die persönliche Meldung dann im Rahmen eines Termins nachholt. Meldet man sich demnach zunächst nur telefonisch, gelten die Fristen als gewahrt und man riskiert keine Sanktionen.

Meldet man sich innerhalb der dreitägigen Frist persönlich arbeitssuchend, kann sich der Arbeitnehmer gleichzeitig arbeitslos melden. Damit hat er seinen Arbeitslosengelanspruch gesichert und verhindert eine Sperrzeit.

Wie aus den vorgenannten Grundsätzen erkennen kann, ersetzt die Arbeitssuchendmeldung nicht die Arbeitslosmeldung. Wichtig ist, beides zu melden. Entweder gleichzeitig beim persönlichen Erscheinen oder jeweils innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Was ist im Falle einer Kündigungsschutzklage zu beachten?

Hat sich der Arbeitnehmer bezüglich der erfolgten Kündigung des Arbeitgebers beraten lassen und gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, muss er sich dennoch arbeitssuchend und arbeitslos melden.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer zunächst beschäftigungs- und arbeitslos. Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens kann es Monate – und bei Einlegung einer Berufung- sogar Jahre dauern, bis das Gericht abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet.

Um bis zu diesem Zeitpunkt keine finanziellen Nachteile zu erleiden, ist eine Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung zwingend erforderlich.

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Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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