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„Praxisprobleme bei der Abmahnung“

am 19.03.2024 - 10:00 Uhr

Wer schon mal vor der Entscheidung stand eine Abmahnung auszufertigen weiß, dass dies gar nicht so einfach ist. Neben den formellen Anforderungen stellt sich nämlich zunächst die Frage in welchen Fällen eine Abmahnung überhaupt Sinn macht und wann besser nicht.   Fehler bei der Ausstellung von Abmahnungen können nicht nur zu kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern […]

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#Kündigung

Kündigung und Kündigungsschutz

Kündigung und Kündigungsschutz sind wichtige Themen. Manchmal kann einen die Kündigung völlig unerwartet treffen. Sofort schwirren einem viele belastende Gedanken durch den Kopf. Oft macht sich auch Existenzangst breit, aber zunächst einmal heißt es: Ruhe bewahren. 

Kündigung erhalten – Habe ich Kündigungsschutz?

Nur weil der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, heißt dies noch lange nicht, dass diese auch wirksam und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist. Dies zeigt auch die Erfahrung vor dem Arbeitsgericht. In den meisten Fällen wird schnell klar, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Aus diesem Grund „kauft sich der Arbeitgeber auch nicht selten durch eine Abfindung aus Furcht vor dem Ausgang des Prozesses frei“. Wenn Sie ein Kündigungsschreiben in den Händen halten, ist zeitnahe professionelle Hilfe erforderlich. Suchen Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin auf.

Kündigung und Kündigungsschutz: Was tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Kündigung und Kündigungsschutz gehören zusammen, denn gegen eine Kündigung kann man vorgehen. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens kann man Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen.

Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist erlöschen sämtliche Ihnen zustehenden Rechte und die Kündigung wird automatisch wirksam. Unabhängig davon, ob man gegen diese hätte erfolgreich vorgehen können oder nicht, daher ist unbedingt schnell anwaltlicher Rat einzuholen.

Wovon hängt die Wirksamkeit einer Kündigung ab?

Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab.

1. Formelle Fehler

Die Kündigungserklärung kann bereits aus formellen Gründen unwirksam sein. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn diese nicht in schriftlicher Form überreicht wurde. Schriftform im Sinne des BGB meint dabei die eigenhändige Unterschrift im Original. Oft scheitert die Wirksamkeit einer Kündigung bereits daran, dass eine Kündigung mündlich, per E-Mail oder in eingescannter Form übergeben wird. Diese formalen Fehler lassen die Kündigungserklärung bereits unwirksam werden.

2.  Kündigungsgrund

Der Erfolg einer Kündigungsschutzklage hängt maßgeblich und überwiegend davon ab, ob Sie einen Kündigungsschutz genießen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen. Die maßgeblichen Gründe hat er auch zu beweisen. Kündigungsschutz genießen Sie immer dann, wenn Sie bereits seit sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sind und dort mehr als 10 Arbeitnehmer angestellt sind. Dabei werden Teilzeitkräfte unter Umständen nur anteilig gezählt. Dies ist im Einzelfall näher zu prüfen. In solch einem Fall erlaubt das Kündigungsschutzgesetz dem Arbeitgeber eine Kündigung lediglich aus drei Gründen:

  • personenbedingte Gründe
  • verhaltensbedingte Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber führen oder
  • betriebsbedingte Gründe

Diese Gründe muss man jedoch noch nicht im Kündigungsschreiben selbst nennen. Ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber diese im Prozess darlegen und beweisen kann.

3. Betriebsbedingte Kündigungsgründe

Eine betriebsbedingte Kündigung ist einschlägig, wenn dringende betriebliche Erfordernisse zu einem Wegfall ihres Arbeitsplatzes führen und für Sie im Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht. Unter Umständen ist auch eine sogenannte Sozialauswahl zu treffen, wenn es eine Vielzahl von vergleichbaren Arbeitnehmern gibt, die in Betracht kommen. Hierbei prüft man, welcher Arbeitnehmer am sozial schutzbedürftigsten und damit nicht kündbar ist. Betriebsbedingte Gründe können beispielsweise Umstrukturierungen, Betriebsschließungen oder der Abbau von Personal sein. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungsgründen legen die Gerichte einen sehr strengen Prüfungsmaßstab an, da solche Gründe nicht selten vom Arbeitgeber vorgeschoben werden obwohl Motiv für die Kündigung eigentlich ein ganz anderes ist. Insofern muss man an dieser Stelle sorgfältig prüfen, ob tatsächlich betriebsbedingte Gründe vorliegen.

4. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt immer dann zum Tragen, wenn dem Arbeitnehmer ein Pflichtenverstoß zur Last gelegt wird und dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheint. An dieser Stelle ist der Arbeitnehmer in den allermeisten Fällen vor Ausspruch der Kündigung jedoch abzumahnen. Diese dient dem Arbeitnehmer gegenüber als Warnschuss und soll ihn bereits darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung ausgesprochen wird. Die vorherige Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn der Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unumgänglich ist. In solchen Fällen wird der Arbeitgeber jedoch umgehend eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen. Gründe für eine außerordentliche Kündigung können beispielsweise ein schwerer Vertrauensverlust, Straftaten oder Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber sein.

5. Personenbedingte Kündigungsgründe

Während eine verhaltensbedingte Kündigung ursächlich auf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, basiert eine personenbedingte Kündigung in der Regel nicht auf dem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers. Die Kündigung wegen einer längerfristigen Erkrankung stellt den Regelfall dar. Hier kommt es im Einzelfall auf eine zukünftige Gesundheitsprognose an. Unter Umständen können auch nachträglich wegfallende Qualifikationen, wie der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, für eine personenbedingte Kündigung ursächlich sein. Wie man sieht, steckt die Tücke bei einer Kündigung im Detail. Insofern sollte man zeitnah ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. In einem persönlichen Gespräch lässt sich meist schnell eine Prognose für die Erfolgsaussichten im Prozess treffen und die richtige Strategie entwickeln.

Tipp: Die weiteren Schritte zu Kündigung und Kündigungsschutz

Bei jeder Kündigung ist Eile geboten. Innerhalb von drei Wochen ist Kündigungsschutzklage bei zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Sollte diese Frist versäumt werden, wird die Kündigung automatisch wirksam, auch wenn diese zu Unrecht ausgesprochen wurde.

Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist ebenso wichtig, wenn der Arbeitnehmer eigentlich gar nicht weiterbeschäftigt werden möchte, sondern eine Abfindung erzielen möchten.

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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