Kündigungsschutzklage – Ihre Möglichkeiten bei Kündigung

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Oft kommt sie unerwartet und trifft dann um so mehr: Hat Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, müssen Sie diese nicht in jedem Fall akzeptieren. Der erste und wichtigste Schritt ist zu hinterfragen, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) überhaupt wirksam ist.

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage geschaffen. Im gerichtlichen Verfahren wird überprüft, ob die Kündigung alle grundlegenden und formalen Voraussetzungen erfüllt, um wirksam zu werden.

3 Wochenfrist beachten

Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen möglich.

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Wann besteht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ?

Arbeitnehmer in größeren Betrieben haben in Sachen Kündigung mehr Sicherheit. Sind im Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt und arbeiten Sie dort länger als sechs Monate, besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 1 KSchG. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber einen Grund für eine Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hier drei Gründe vor.

Das sind der personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Unterliegen Sie dem Kündigungsschutz und ist keiner dieser Gründe einschlägig, haben Sie grundsätzlich gute Erfolgsaussichten gegen eine Kündigung vorzugehen und ggf. eine Abfindung auszuhandeln.

Für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmern gilt diese Regelung nicht. Hier unterliegt der Arbeitnehmer grundsätzlich keinem Kündigungsschutz. Dennoch gibt es auch im Kleinbetrieb immer wieder Ausnahmen bei denen die Kündigung dennoch ungerechtfertigt ist, z.B. weil sie diskriminierend oder sittenwirdrig ist. Darüberhinaus kann auch eine solche Kündigung bereits wegen formeller Fehler unwirksam sein.

Lassen Sie Ihre Kündigung in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Sonderkündigungsschutz

Es gibt einen Personenkreis (Aufzählung nicht abschließend), der einen besonderen Kündigungsschutz genießt, wie z.B.

  • Schwangere
  • Schwerbehinderte
  • Betriebsratsmitglieder
  • tarifvertraglich Abgesicherte

Gerade Schwangere oder schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bzw. bei einer Gleichstellung mit einem Grad der Behinderung von 30 genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn der Arbeitgeber sich vor Auspruch der Kündigung die notwendige Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde einholt. Ohne vorherige Zustimmung ist eine solche Kündigung schlichtweg unwirksam. Eine Kündigungsschutzklage muss in diesen Fällen trotzdem erhoben werden.

Manche Tarifverträge sehen ebenfalls vor, dass gewisse Personen (in der Regel solche eines gewissen Alters mit langjähriger Betriebszugehörigkeit) nicht ordentlich gekündigt werden können. Auch in diesen Fällen sind Kündigungen nicht ohne Weiteres möglich.

Interessenausgleich bei Kündigung

Bei allem guten Willen auf der Arbeitgeberseite bleibt es jedoch manchmal nicht aus, dass Kündigungen ausgesprochen werden müssen, weil Betriebsänderungen unausweichlich sind. Dann ist es wichtig, dass das Unternehmen zusammen mit dem Betriebsrat, im Insolvenzfall auch mit dem Insolvenzverwalter eine Lösung findet, die allen Beteiligten gerecht wird. Gegenstand eines Interessenausgleichs sind die Fragen, ob überhaupt eine Betriebsänderung notwendig ist und wann und in welchem Umfang sie durchgeführt werden kann.

Aus diesem Interessenausgleich resultiert dann ein Sozialplan. Wissenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch ein Betriebsrat das Recht hat, einen Anwalt mit seiner Beratung und der Mitwirkung am Interessenausgleich und am Sozialplan zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Unternehmen auferlegt werden.

Voraussetzungen für die Kündigungsschutzklage

Möchten Sie sich gegen die Kündigung oder den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren, besteht nach § 4 KSchG die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitsgericht zu überprüfen, ob das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung tatsächlich beendet ist oder wird.

Achtung Frist
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden!

Es ist deshalb wichtig, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten lassen und alle Schritte abwägen, die für den Erfolg der Kündigungsschutzklage maßgebend sind.

Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern möglich, die Kündigungsschutzklage ohne Rechtsanwalt einzureichen und sich vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten. Empfehlenswert ist dieses Vorgehen jedoch nicht. Sie verzichten auf die Chancengleichheit, denn Ihr Arbeitgeber wird rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen oder hat Ihnen einschlägige Erfahrungen voraus.

Wird die Drei-Wochen-Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt, ist die Kündigung wirksam. Nur in stichhaltig begründeten Ausnahmefällen wird das Arbeitsgericht eine verspätete Kündigungsschutzklage annehmen.

Ist eine anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess sinnvoll?

Wie bereits erwähnt, steht es Arbeitnehmern frei, selbst eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen zu lassen. Da aber vom Ausspruch einer Kündigung vieles für Sie abhängt, ist von einer Eigenvertretung in der Regel abzuraten. Gerade bei der Verhandlung einer Abfindung sollten Sie daher auf die Erfahrung und das Fachwissen eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht vertrauen. Da bei einer Kündigung auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bestehen, wie z.B. eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld, sollte hier nichts dem Zufall überlassen werden.

Unterschreiben Sie keine Vereinbarung ohne sie vorher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft zu haben.

Arbeitgeber werden häufig anwaltlich vertreten. Sorgen Sie daher für Waffengleichheit und lassen sich ebenfalls unterstützen. Erfahrungsgemäß verhandeln erfahrene Anwälte höhere Abfindungen und finden oft eine Gesamtlösung des bestehenden Problems.

Kündigungsklage trotz Rücknahme der Kündigung?

Es klingt im ersten Augenblick vielleicht logisch, ist aber doch falsch: Auch wenn der Arbeitgeber seine Kündigung noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurücknimmt, sollte sich der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres darauf einlassen. Wer jetzt auf seine Ansprüche verzichtet, kann das Nachsehen haben.

Eine Kündigung ist rechtlich gesehen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wirkt bereits dann, wenn sie dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich ausgesprochen wurde. Aus diesem Grunde kann sie nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber zurückgenommen werden. Eine Rücknahme der Kündigung kann deshalb nicht mehr als ein Angebot des Arbeitgebers sein, das der Arbeitnehmer annehmen kann, aber nicht annehmen muss. Ganz im Gegenteil, in manchen Fällen ist es durchaus sinnvoll, zur Fristwahrung erst einmal Kündigungsschutzklage einzureichen. Dann bleibt zeitlich mehr Spielraum, um über die Modalitäten hinsichtlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln.

Eine entsprechende Vereinbarung ist dann schriftlich zu fixieren, damit ein neuer, rechtsgültiger Vertrag entsteht. Inhalt einer solchen Vereinbarung kann sein, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen und ohne Unterbrechung fortsetzt wird und auch keine anderweitigen Kündigungsgründe vorgetragen werden, die erneut binnen kurzer Zeit zum Ausspruch einer Kündigung führen würden.

Reicht ein Einspruch gegen die Kündigung?

Hier wartet eine unverhoffte Falle auf Arbeitnehmer: Es reicht keineswegs aus, einer Kündigung – schriftlich oder mündlich – zu widersprechen oder Einspruch einzulegen. Beide Wege sind rechtlich völlig wirkungslos. Seinen Grund hat dies ebenfalls darin, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist. Wirksam ist hier nur eine Kündigungsschutzklage. Oft wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten. Ehe ein solcher Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, müssen unbedingt alle Folgen kompetent bewertet werden. Selbst wenn ein Aufhebungsvertrag und eine darin genannte Abfindungssumme noch so verlockend erscheinen, kann die Unterzeichnung zum Eigentor werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn kein neuer Arbeitsplatz in Aussicht ist und das Jobcenter für drei Monate – ggf. auch länger – eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt.

Eine einzige Ausnahme kennt das Gesetz allerdings. Ist im Betrieb ein Betriebsrat installiert, greift ein Einspruch gem. § 3 KSchG. Dieser Einspruch ist jedoch weder beim Arbeitgeber oder dem direkten Vorgesetzten noch beim Arbeitsgericht, sondern beim Betriebsrat einzulegen. Der Betriebsrat fungiert dann als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er überprüft, ob der Kündigung Abmahnungen vorausgingen oder eine erforderliche Sozialauswahl getroffen wurde.

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gezwungen, auf den Vorbehalt und die Stellungnahme des Betriebsrates einzugehen. Es ist deshalb wichtig, auch hier die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage zu beachten, damit keine Nachteile entstehen.

Der Ablauf der Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ist einem vorgegebenen Ablauf unterworfen. Diese genaue Regelung dient beiden Seiten.

Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht

Wurde die Kündigungsschutzklage vom Gericht angenommen, findet als nächster Schritt der sogenannte Gütetermin ab. In ihm soll eine gütliche Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erreicht werden. In vielen Fällen gelingt dies, etwa dann, wenn der Arbeitgeber dem Gekündigten eine Abfindung anbietet. Auch über den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Einigung erzielt werden. Ein späterer Zeitpunkt bietet beispielsweise dem Arbeitnehmer bei einer letztendlichen erfolgreichen Kündigung die Chance, sich erfolgreich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu bemühen. Zugleich gibt der zuständige Richter eine Beurteilung darüber ab, wie das spätere Kündigungsschutzverfahren aus seiner Sicht verlaufen wird.

Der Kammertermin

Konnte im Gütetermin – oder nachfolgenden außergerichtlichen Verhandlungen – keine Einigung erzielt werden, setzt das Arbeitsgericht den sogenannten Kammertermin an. Jede Kammer ist mit dem zuständigen Richter und zwei Beisitzern besetzt. Der Kammertermin bietet die Gelegenheit, auch Zeugen oder den Betriebsrat hinsichtlich der Kündigung anzuhören. Müssen mehr Informationen eingeholt oder noch andere Zeugen angehört werden, sind weitere Kammertermine nicht ausgeschlossen. Am Ende des letzten Verhandlungstages der Kündigungsschutzklage ergeht das Urteil im Kündigungsschutzprozess, bei umfangreichen Vorträgen wird ein neuer Termin zur Entscheidungsverkündung bestimmt. An der Entscheidungsverkündung müssen die Parteien nicht mehr persönlich teilnehmen, das ergangene Urteil wird den Parteien in Schriftform übersandt.

Hinweis: Erscheint eine der Parteien oder deren Vertreter unentschuldigt zum Gütetermin oder Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nicht, ergeht ein Versäumnisurteil. Die Rechtsfolgen sind einem vollständigen Urteil gleichzusetzen.

Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Hinsichtlich der Kosten gibt es vor dem Arbeitsgericht eine Besonderheit: Hier trägt jede Partei die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wie der Prozess ausgegangen ist. Hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung oder ist er Mitglied in einer Gewerkschaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen diese die entstandenen Kosten übernehmen.

Gegen ein Urteil im Kündigungsschutzprozess besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung Berufung einzulegen. Hierzu sind allerdings folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Die Berufung wurde im Endurteil zugelassen.
  • Das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. die Kündigung sind Grund des Rechtsstreits.
  • Es erging ein Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch nicht statthaft war und Thema der Berufung die Schuldhaftigkeit des Versäumnisses ist.

Soll die Berufung eingelegt werden, weil neue Tatsachen in die Entscheidung einfließen sollen, ist dies nur im Rahmen des § 67 ArbGG möglich.

Je umfassender und sorgfältiger Sie also beim Erhalt einer Kündigung alles zusammentragen, was gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht, desto erfolgreicher wird die anwaltliche Vertretung im Prozess sein.

Kündigungsschutzklage – Wichtiges Wissen im Detail

Fast noch mehr als in anderen Prozessen spielen im Kündigungsschutzverfahren Finanzen eine große Rolle. Wer Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, achtet im Hinblick auf die ungewisse Situation besonders darauf, welche Kosten auf ihn zukommen. Ebenso von Interesse ist die Frage nach Abfindungen, die vor allem in Laienkreisen zwar oft, aber meist ohne Sachverstand Thema ist. Und mancher Arbeitnehmer sieht dem positiven Ausgang mit gemischten Gefühlen entgegen: Wie geht es weiter, wenn ich den Arbeitsplatz behalte?

Zu den Anwaltsgebühren kommen noch die Auslagenpauschale und bei Anfall Reisekosten und Schreibauslagen sowie 19 % MwSt.

Bei den Gerichtskosten bleibt es vor dem Arbeitsgericht bei der allgemein bekannten Regelung: Wer verliert, zahlt. Wird ein Vergleich geschlossen, muss keine der beiden Parteien Gerichtskosten bezahlen. Ein Vorschuss auf die Gerichtskosten wird jedoch nicht verlangt. Die Höhe der Gerichtskosten, berechnet sich anhand des Streitwertes. Wie hoch die Gerichtskosten schließlich im konkreten Einzelfall ausfallen, ist der Gerichtskostentabelle in Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) zu entnehmen.

Abfindung für gekündigte Arbeitnehmer

Wird einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gekündigt, liegt das Thema Abfindung nahe. Entfolgt die Entlassung im Rahmen einer Sozialauswahl und des dazu gehörenden Sozialplans, ist die Abfindung der Höhe nach meist genau definiert. Auch in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen können Abfindungen bereits geregelt sein. Bestehen keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Abfindungssumme, hängt sie vom Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des Anwalts ab.

Achtung: Keine Abfindungserklärung ohne vorherige Überprüfung unterschreiben! Wer zusammen mit seiner Kündigung eine Abfindungserklärung vorgelegt bekommt, tendiert dazu, diese zu unterschreiben. Dieser Abfindungsvertrag behält jedoch seine Rechtsgültigkeit, unabhängig vom Ausgang der Kündigungsschutzklage.

Besser ist es, sich einige Tage Bedenkzeit zu erbeten, falls der Arbeitnehmer die Unterschrift auf der Abfindungserklärung möchte. Eine anwaltliche Beratung kann bares Geld sparen, denn jede Abfindungssumme zieht Folgen nach sich. Es ergeben Vor- und Nachteile bei der Steuer, wer keinen neuen Arbeitsplatz findet, muss unter Umständen mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld rechnen. Deshalb ist nicht nur die Abfindung selbst, sondern auch die Höhe des Betrages genau zu hinterleuchten. Im Rahmen von Anrechnungsgrenzen kann es der Fall sein, dass von einer etwas niedrigeren Summe unterm Strich mehr Geld bleibt.

Im Bekanntenkreis werden oft völlig überzogene Abfindungssummen diskutiert, die mit der Realität wenig gemeinsam haben. Werden die Abfindung und ihre Höhe Gegenstand des Kündigungsrechtsstreits, schlägt das Gericht vielfach ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Bei besonderen Härtefällen und in bestimmten Berufen kann mit einer entsprechenden Verhandlungstaktik individuell eine höhere Abfindungssumme ausgehandelt werden.

Weiterbeschäftigung nach gewonnener Kündigungsschutzklage

Manch Arbeitnehmer sieht nicht nur dem Kündigungsschutzprozess, sondern auch der Zeit danach mit gemischten Gefühlen entgegen. Das ist verständlich, denn wieder in den Betrieb zu gehen, in dem es zu einer Kündigung gekommen war, erfordert Selbstüberwindung.

In den Anträgen im Kündigungsschutzprozess findet sich üblicherweise eine Formulierung, die die Weiterbeschäftigung verlangt, und dass das Gericht feststellen möge, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortdauert. Dies sind Schutzklauseln, die primär nach sich ziehen, dass Lohn oder Gehalt auch während der Dauer des Prozesses bezahlt bzw. unter bestimmten Voraussetzungen für die gesamte Zeit nachgezahlt werden müssen.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfte jedoch durch die Kündigung nachhaltig gestört sein. Meist wird deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der einen oder anderen Seite überhaupt nicht mehr gewünscht. Das Arbeitsgericht hat hier die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt als aufgelöst zu erklären, zu dem es bei einer wirksamen Kündigung beendet gewesen wäre.

In diesen Fällen kann die Klägerseite einen Antrag auf Zahlung einer Abfindung zu stellen, die der Arbeitgeber zahlen muss. Der Arbeitgeber wiederum hat ebenfalls die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt durch das Gericht beenden zu lassen, beispielsweise dann, wenn verhaltensbedingte Gründe zum Ausspruch der Kündigung geführt hatten.

Vielfach ist es so, dass sich – unabhängig vom Prozessausgang – Arbeitnehmer bereits um eine neue Arbeitsstelle bemühen. War dieses Bemühen erfolgreich, so können Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils eine Erklärung abgeben, die beinhaltet, dass die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigert wird. Nachteile sind in diesem Fall nicht zu erwarten, ebenso wenig kann vom Arbeitgeber Schadensersatz gefordert werden.

Auch eine Freistellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist gängige Praxis. Zwar werden dann noch nicht verbrauchte Urlaubstage mit einberechnet, in der Regel laufen aber trotz Freistellung Lohn und Gehalt bis zum Beendigungszeitpunkt fort.

Wer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, muss dies unbedingt der Agentur für Arbeit melden, damit es nicht zu Rückzahlungsforderungen kommt.