Kündigungsschutzklage - Ihre Möglichkeiten bei Kündigung
Oft kommt sie unerwartet und trifft dann um so mehr: Hat Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, müssen Sie diese nicht in jedem Fall akzeptieren. Der erste und wichtigste Schritt ist zu hinterfragen, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) überhaupt wirksam ist. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage geschaffen. Im gerichtlichen Verfahren wird überprüft, ob die Kündigung alle grundlegenden und formalen Voraussetzungen erfüllt, um wirksam zu werden.
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Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen möglich.
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in größeren Betrieben haben in Sachen Kündigung mehr Sicherheit. Sind im Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 1 KSchG. Voraussetzung, dass Sie diesen für sich in Anspruch nehmen können, ist allerdings, dass Sie vor Ausspruch der Kündigung länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren. Voraussetzung für eine Kündigung ist hier, dass sie aufgrund personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde und sozial nicht ungerechtfertigt ist.
Für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmern gilt diese Regelung nicht im ganzen Umfang, hier kann einem Arbeitnehmer ohne soziale Rechtfertigung gekündigt werden.
Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz
Neben den Arbeitnehmern in größeren Betrieben, die einen verbesserten Kündigungsschutz haben, gibt es einen Personenkreis, der ebenfalls aus persönlichen oder betrieblichen Gründen besser gestellt ist. Hierzu zählen - teils unter bestimmten Voraussetzungen - folgende Arbeitnehmer:
- Geschäftsführer, Betriebsleiter und vergleichbare leitende Angestellte
- Schwangere
- Schwerbehinderte
- Betriebsräte
- tarifvertraglich Abgesicherte
- langjährige bzw. ältere Betriebszugehörige
- Arbeitnehmer mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag
Diese Arbeitnehmer können aufgrund besonderer Bestimmungen in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht verhaltensbedingte Gründe wie ein Diebstahl eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann. Die wichtigen, zu einer Kündigung trotz bestehenden Kündigungsschutzes führenden Gründe ergeben sich aus § 626 BGB.
Dieser Paragraph besagt, dass eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dabei kommt es jedoch immer auf die Umstände im Einzelfall an. Eine anwaltliche Überprüfung bringt mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Arbeitnehmer und bietet eine solide Grundlage für eine eventuell einzureichende Kündigungsschutzklage. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist zudem, dass die der Kündigung zugrunde liegenden Umstände dem Arbeitgeber nicht länger als zwei Wochen bekannt sein dürfen.
Auch eine Kündigung als Folge einer Betriebsauflösung oder anderen Betriebsänderung ist trotz des besonderen Kündigungsschutzes möglich. Allerdings müssen der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften beachten, beispielsweise die Durchführung eines Interessenausgleichs.
Hier bedeutet die außerordentliche Kündigung jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz sofort verliert. Ihm ist die sogenannte Auslauffrist zu gewähren. Sie dauert mindestens so lange, wie eine ordentliche Kündigung gedauert hätte. Werden nur einzelne Abteilungen geschlossen, steht eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist mitunter auf wackligen Beinen. In einem solchen Fall muss geprüft werden, ob eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz möglich wäre.
Interessenausgleich bei Kündigung
Bei allem guten Willen auf der Arbeitgeberseite bleibt es jedoch manchmal nicht aus, dass Kündigungen ausgesprochen werden müssen, weil Betriebsänderungen unausweichlich sind. Dann ist es wichtig, dass das Unternehmen zusammen mit dem Betriebsrat, im Insolvenzfall auch mit dem Insolvenzverwalter eine Lösung findet, die allen Beteiligten gerecht wird. Gegenstand eines Interessenausgleichs sind die Fragen, ob überhaupt eine Betriebsänderung notwendig ist und wann und in welchem Umfang sie durchgeführt werden kann.
Aus diesem Interessenausgleich resultiert dann ein Sozialplan. Wissenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch ein Betriebsrat das Recht hat, einen Anwalt mit seiner Beratung und der Mitwirkung am Interessenausgleich und am Sozialplan zu beauftragen. Die Kosten für die Beauftragung können nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Unternehmen auferlegt werden.
Sozialplan gegen wirtschaftliche Nachteile
Steht der Interessenausgleich fest, wird der Sozialplan erstellt. Er soll soziale und finanzielle Nachteile mindern, die durch eine Betriebsänderung und die notwendigen Kündigungen entstehen. Ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte und Arbeitnehmer mit Kindern werden dabei vorrangig berücksichtigt. Ein Sozialplan ist auch Grundlage für Abfindungen, die vom Unternehmen an gekündigte Arbeitnehmer zu zahlen sind. Für alle Kriterien wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kinderzahl wird ein Punktesystem festgelegt. Die Sozialauswahl, welchen Arbeitnehmern gekündigt wird, wird anhand dieses Punktesystems getroffen.
Voraussetzungen für die Kündigungsschutzklage
Möchten Sie sich gegen die Kündigung oder den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren, besteht nach § 4 KSchG die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitsgericht zu überprüfen, ob das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung tatsächlich beendet ist oder wird.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden!
Es ist deshalb wichtig, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten lassen und alle Schritte abwägen, die für den Erfolg der Kündigungsschutzklage maßgebend sind. Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern möglich, die Kündigungsschutzklage ohne Rechtsanwalt einzureichen und sich vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten. Empfehlenswert ist dieses Vorgehen jedoch nicht. Sie verzichten auf die Chancengleichheit, denn Ihr Arbeitgeber wird rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen oder hat Ihnen einschlägige Erfahrungen voraus.
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser zweckmäßigerweise in das Kündigungsschutzverfahren einzubeziehen. Nach § 3 KSchG können Arbeitnehmer beim Betriebsrat binnen einer Woche nach Erhalt der Kündigung Einspruch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einlegen. Ihr Betriebsrat weiß auch über die sozialen Aspekte im Unternehmen Bescheid. Dies ist wichtig, um beispielsweise bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen die richtige Sozialauswahl zu treffen.
Wird die 3-Wochen-Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt, ist die Kündigung wirksam. Nur in stichhaltig begründeten Ausnahmefällen wird das Arbeitsgericht eine verspätete Kündigungsschutzklage annehmen.
Anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess
Wie bereits erwähnt, steht es Arbeitnehmern frei, selbst eine Kündigungsschutzklage einzureichen oder auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen zu lassen. Da aber vom Ausspruch einer Kündigung vieles abhängt, ist eine Eigenvertretung nicht immer empfehlenswert. Vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens kann es zum Beispiel abhängen, ob und wann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
Das Jobcenter kann die Zahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Aufhebungsvertrages selbst kündigt oder nicht vehement gegen eine vielleicht zu Unrecht erfolgte Kündigung vorgegangen ist. Eine Sperrzeit von drei Monaten ist hier nicht ungewöhnlich. In dieser Zeit sind Arbeitnehmer nicht mehr sozialversichert, falls die Beiträge nicht von ihnen selbst entrichtet werden. Auch wird ein solcher Zeitraum unter Umständen nicht bei der Rentenanwartschaft angerechnet, sodass es hier ebenfalls zu Nachteilen kommen kann.
Gewerkschaften bieten hier ihren Mitgliedern durch die dort beschäftigten Rechtssekretäre eine erste Anlaufstelle. Wurde die Kündigung bereits ausgesprochen, hilft ein nachträglicher Eintritt in die Gewerkschaft nicht. Hier gilt - wie bei Rechtsschutzversicherungen auch - für die Deckungszusage, dass der Schadensfall nicht schon vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages vorliegen darf.
Die Beauftragung eines im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht stellt jedoch oft eine individuellere Vertretung dar, mit größeren Erfolgsaussichten. Auch für den Fall, dass der Kündigungsrechtsstreit nicht bereits in der ersten Instanz beigelegt werden kann, empfiehlt es sich, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben. Ist er von Anfang an involviert, kennt er sämtliche Details.
Kündigungsklage trotz Rücknahme der Kündigung
Es klingt im ersten Augenblick vielleicht logisch, ist aber doch falsch: Auch wenn der Arbeitgeber seine Kündigung noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurücknimmt, sollte sich der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres darauf einlassen. Wer jetzt auf seine Ansprüche verzichtet, kann das Nachsehen haben.
Eine Kündigung ist rechtlich gesehen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wirkt bereits dann, wenn sie dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich ausgesprochen wurde. Aus diesem Grunde kann sie nicht mehr einseitig durch den Arbeitgeber zurückgenommen werden. Eine Rücknahme der Kündigung kann deshalb nicht mehr als ein Angebot des Arbeitgebers sein, das der Arbeitnehmer annehmen kann, aber nicht annehmen muss. Ganz im Gegenteil, in manchen Fällen ist es durchaus sinnvoll, zur Fristwahrung erst einmal Kündigungsschutzklage einzureichen. Dann bleibt zeitlich mehr Spielraum, um über die Modalitäten hinsichtlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln.
Eine entsprechende Vereinbarung ist dann schriftlich zu fixieren, damit ein neuer, rechtsgültiger Vertrag entsteht. Inhalt einer solchen Vereinbarung kann sein, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen und ohne Unterbrechung fortsetzt wird und auch keine anderweitigen Kündigungsgründe vorgetragen werden, die erneut binnen kurzer Zeit zum Ausspruch einer Kündigung führen würden.
Einspruch gegen die Kündigung
Hier wartet eine unverhoffte Falle auf Arbeitnehmer: Es reicht keineswegs aus, einer Kündigung - schriftlich oder mündlich - zu widersprechen oder Einspruch einzulegen. Beide Wege sind rechtlich völlig wirkungslos. Seinen Grund hat dies ebenfalls darin, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist. Wirksam ist hier nur eine Kündigungsschutzklage. Oft wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten. Ehe ein solcher Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, müssen unbedingt alle Folgen kompetent bewertet werden. Selbst wenn ein Aufhebungsvertrag und eine darin genannte Abfindungssumme noch so verlockend erscheinen, kann die Unterzeichnung zum Eigentor werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn kein neuer Arbeitsplatz in Aussicht ist und das Jobcenter für drei Monate - ggf. auch länger - eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt.
Eine einzige Ausnahme kennt das Gesetz allerdings. Ist im Betrieb ein Betriebsrat installiert, greift ein Einspruch gem. § 3 KSchG. Dieser Einspruch ist jedoch weder beim Arbeitgeber oder dem direkten Vorgesetzten noch beim Arbeitsgericht, sondern beim Betriebsrat einzulegen. Der Betriebsrat fungiert dann als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er überprüft, ob der Kündigung Abmahnungen vorausgingen oder eine erforderliche Sozialauswahl getroffen wurde.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gezwungen, auf den Vorbehalt und die Stellungnahme des Betriebsrates einzugehen. Es ist deshalb wichtig, auch hier die Drei-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage zu beachten, damit keine Nachteile entstehen.
Kündigungsschutzklage: Gerichtliche Überprüfung der Kündigung
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht vorrangig fest, ob bei einer ordentlichen Kündigung die in § 622 BGB genannten Kündigungsfristen eingehalten wurden. Wurde vom Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen, überprüft das Arbeitsgericht, ob diese zu Recht erfolgte oder gegebenenfalls in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden muss. Die fristlose Kündigung darf nur bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten erfolgen, hierzu zählen unter anderem Diebstahl am Arbeitsplatz, Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen und massive Beleidigungen. Hier ist eine detaillierte Begründung nach § 626 BGB erforderlich.
Wird die Kündigung wegen anderer Versäumnisse des Arbeitnehmers ausgesprochen, so ist in den meisten Fällen zumindest eine, wenn nicht gar zwei Abmahnungen, fällig. Der Arbeitnehmer muss vor der Kündigung auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sein, damit eine spätere Kündigung rechtens ist. Auch diese Voraussetzung wird vom Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage überprüft.
Haben Sie als Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, obliegt es dem Gericht, die erforderliche Sozialauswahl zu überprüfen. Jüngere Betriebsangehörige, solche ohne familiäre Verpflichtungen oder mit einer kürzeren Betriebszugehörigkeit stehen bei der Sozialauswahl hinter älteren Arbeitnehmern, Elternteilen und Personen mit langjähriger Betriebszugehörigkeit. Betriebsräten, Menschen mit Behinderung und Schwangeren darf nur unter besonderen Umständen gekündigt werden. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage prüft das Gericht daher, ob der jeweilige Mitarbeiter überhaupt gekündigt werden kann.
Der Ablauf der Kündigungsschutzklage
Das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ist einem vorgegebenen Ablauf unterworfen. Diese genaue Regelung dient beiden Seiten.
Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht
Wurde die Kündigungsschutzklage vom Gericht angenommen, findet als nächster Schritt der sogenannte Gütetermin ab. In ihm soll eine gütliche Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erreicht werden. In vielen Fällen gelingt dies, etwa dann, wenn der Arbeitgeber dem Gekündigten eine Abfindung anbietet. Auch über den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Einigung erzielt werden. Ein späterer Zeitpunkt bietet beispielsweise dem Arbeitnehmer bei einer letztendlichen erfolgreichen Kündigung die Chance, sich erfolgreich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu bemühen. Zugleich gibt der zuständige Richter eine Beurteilung darüber ab, wie das spätere Kündigungsschutzverfahren aus seiner Sicht verlaufen wird.
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Der Kammertermin
Konnte im Gütetermin - oder nachfolgenden außergerichtlichen Verhandlungen - keine Einigung erzielt werden, setzt das Arbeitsgericht den sogenannten Kammertermin an. Jede Kammer ist mit dem zuständigen Richter und zwei Beisitzern besetzt. Der Kammertermin bietet die Gelegenheit, auch Zeugen oder den Betriebsrat hinsichtlich der Kündigung anzuhören. Müssen mehr Informationen eingeholt oder noch andere Zeugen angehört werden, sind weitere Kammertermine nicht ausgeschlossen. Am Ende des letzten Verhandlungstages der Kündigungsschutzklage ergeht das Urteil im Kündigungsschutzprozess, bei umfangreichen Vorträgen wird ein neuer Termin zur Entscheidungsverkündung bestimmt. An der Entscheidungsverkündung müssen die Parteien nicht mehr persönlich teilnehmen, das ergangene Urteil wird den Parteien in Schriftform übersandt.
Rechtsgültigkeit des Urteils der Kündigungsschutzklage
Hinsichtlich der Kosten gibt es vor dem Arbeitsgericht eine Besonderheit: Hier trägt jede Partei die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wie der Prozess ausgegangen ist. Hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung oder ist er Mitglied in einer Gewerkschaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen diese die entstandenen Kosten übernehmen.
Gegen ein Urteil im Kündigungsschutzprozess besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung Berufung einzulegen. Hierzu sind allerdings folgende Voraussetzungen notwendig:
- Die Berufung wurde im Endurteil zugelassen.
- Das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. die Kündigung sind Grund des Rechtsstreits.
- Es erging ein Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch nicht statthaft war und Thema der Berufung die Schuldhaftigkeit des Versäumnisses ist.
Soll die Berufung eingelegt werden, weil neue Tatsachen in die Entscheidung einfließen sollen, ist dies nur im Rahmen des § 67 ArbGG möglich.
Je umfassender und sorgfältiger Sie also beim Erhalt einer Kündigung alles zusammentragen, was gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht, desto erfolgreicher wird die anwaltliche Vertretung im Prozess sein.
Kündigungsschutzklage - Wichtiges Wissen im Detail
Fast noch mehr als in anderen Prozessen spielen im Kündigungsschutzverfahren Finanzen eine große Rolle. Wer Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, achtet im Hinblick auf die ungewisse Situation besonders darauf, welche Kosten auf ihn zukommen. Ebenso von Interesse ist die Frage nach Abfindungen, die vor allem in Laienkreisen zwar oft, aber meist ohne Sachverstand Thema ist. Und mancher Arbeitnehmer sieht dem positiven Ausgang mit gemischten Gefühlen entgegen: Wie geht es weiter, wenn ich den Arbeitsplatz behalte?
Anwaltskosten und Gerichtskosten der Kündigungsschutzklage
Nachdem im Kündigungsschutzverfahren, anders als in Prozessen vor dem Amts- oder Landgericht, jede Partei unabhängig vom Prozessausgang die Kosten selbst trägt, steht für viele Arbeitnehmer die Frage nach der Höhe dieser Ausgaben im Vordergrund. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bei der Arbeitsrecht inkludiert ist, ist in der Regel fein heraus. Wurde der Vertrag jedoch mit Selbstbeteiligung geschlossen, könnten Überraschungen auf den Versicherten warten: Wurde der Arbeitnehmer womöglich schon wegen einer erhaltenen Abmahnung anwaltlich vertreten, dann im Kündigungsschutzprozess und wird im Nachgang noch wegen der Zeugniserteilung bzw. Zeugnisberichtigung eine Auseinandersetzung notwendig, so kann die Selbstkostenbeteiligung dreimal anfallen. Alle drei rechtlichen Vorgänge sind gesondert zu betrachten.
Arbeitnehmer, deren finanzielle Mittel knapp sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage beantragen. Die Anwaltskosten werden dann von der Staatskasse vorgeschossen, ob sie diese in Raten zurückzahlen müssen oder ihnen die Kosten ganz erlassen werden, hängt von ihrem künftigen Einkommen in einem bestimmten Zeitraum ab.
Welche Kosten Anwalt und Gericht berechnen können, ergibt sich aus dem Streitwert. Bei Kündigungsschutzklagen beträgt der Streitwert drei Bruttomonatsgehälter. Werden im Rahmen des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs noch andere Punkte wie Abfindung, Weihnachtsgeldzahlung oder die Zeugnisnote mit geregelt, erhöht sich der Streitwert um konkrete Beträge bzw. ein weiteres Monatsgehalt. Anhand einer festgelegten Tabelle fallen für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht folgende Gebühren an:
- Verfahrensgebühr - entsteht mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Terminsgebühr - für die Wahrnehmung oder Vorbereitung eines Gerichtstermins
- Einigungsgebühr - sie fällt nur an, wenn ein Vergleich geschlossen wird
Zu den Anwaltsgebühren kommen noch die Auslagenpauschale und bei Anfall Reisekosten und Schreibauslagen sowie 19 % MwSt.
Bei den Gerichtskosten bleibt es vor dem Arbeitsgericht bei der allgemein bekannten Regelung: Wer verliert, zahlt. Wird ein Vergleich geschlossen, muss keine der beiden Parteien Gerichtskosten bezahlen. Ein Vorschuss auf die Gerichtskosten wird jedoch nicht verlangt. Die Höhe der Gerichtskosten, in der Regel zwei Gebühren, berechnen sich die Anwaltskosten nach dem Streitwert.
Abfindung für gekündigte Arbeitnehmer
Wird einem Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gekündigt, liegt das Thema Abfindung nahe. Entfolgt die Entlassung im Rahmen einer Sozialauswahl und des dazu gehörenden Sozialplans, ist die Abfindung der Höhe nach meist genau definiert. Auch in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen können Abfindungen bereits geregelt sein. Bestehen keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Abfindungssumme, hängt sie vom Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des Anwalts ab.
Besser ist es, sich einige Tage Bedenkzeit zu erbeten, falls der Arbeitnehmer die Unterschrift auf der Abfindungserklärung möchte. Eine anwaltliche Beratung kann bares Geld sparen, denn jede Abfindungssumme zieht Folgen nach sich. Es ergeben Vor- und Nachteile bei der Steuer, wer keinen neuen Arbeitsplatz findet, muss unter Umständen mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld rechnen. Deshalb ist nicht nur die Abfindung selbst, sondern auch die Höhe des Betrages genau zu hinterleuchten. Im Rahmen von Anrechnungsgrenzen kann es der Fall sein, dass von einer etwas niedrigeren Summe unterm Strich mehr Geld bleibt.
Im Bekanntenkreis werden oft völlig überzogene Abfindungssummen diskutiert, die mit der Realität wenig gemeinsam haben. Werden die Abfindung und ihre Höhe Gegenstand des Kündigungsrechtsstreits, schlägt das Gericht vielfach ein halbes bis ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Bei besonderen Härtefällen und in bestimmten Berufen kann mit einer entsprechenden Verhandlungstaktik individuell eine höhere Abfindungssumme ausgehandelt werden.
Weiterbeschäftigung nach gewonnener Kündigungsschutzklage
Manch Arbeitnehmer sieht nicht nur dem Kündigungsschutzprozess, sondern auch der Zeit danach mit gemischten Gefühlen entgegen. Das ist verständlich, denn wieder in den Betrieb zu gehen, in dem es zu einer Kündigung gekommen war, erfordert Selbstüberwindung.
In den Anträgen im Kündigungsschutzprozess findet sich üblicherweise eine Formulierung, die die Weiterbeschäftigung verlangt, und dass das Gericht feststellen möge, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortdauert. Dies sind Schutzklauseln, die primär nach sich ziehen, dass Lohn oder Gehalt auch während der Dauer des Prozesses bezahlt bzw. unter bestimmten Voraussetzungen für die gesamte Zeit nachgezahlt werden müssen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfte jedoch durch die Kündigung nachhaltig gestört sein. Meist wird deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von der einen oder anderen Seite überhaupt nicht mehr gewünscht. Das Arbeitsgericht hat hier die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt als aufgelöst zu erklären, zu dem es bei einer wirksamen Kündigung beendet gewesen wäre.
In diesen Fällen kann die Klägerseite einen Antrag auf Zahlung einer Abfindung zu stellen, die der Arbeitgeber zahlen muss. Der Arbeitgeber wiederum hat ebenfalls die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt durch das Gericht beenden zu lassen, beispielsweise dann, wenn verhaltensbedingte Gründe zum Ausspruch der Kündigung geführt hatten.
Vielfach ist es so, dass sich - unabhängig vom Prozessausgang - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bereits um eine neue Arbeitsstelle bemühen. War dieses Bemühen erfolgreich, so können Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils eine Erklärung abgeben, die beinhaltet, dass die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigert wird. Nachteile sind in diesem Fall nicht zu erwarten, ebenso wenig kann vom Arbeitgeber Schadensersatz gefordert werden.
Auch eine Freistellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist gängige Praxis. Zwar werden dann noch nicht verbrauchte Urlaubstage mit einberechnet, in der Regel laufen aber trotz Freistellung Lohn und Gehalt bis zum Beendigungszeitpunkt fort.
Wer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, muss dies unbedingt der Agentur für Arbeit melden, damit es nicht zu Rückzahlungsforderungen kommt.
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