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„Richtig kündigen – Das müssen Arbeitgeber wissen“  

am 08.10.2024 - 09:30 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Jetzt Platz sichern. Arbeitgeber stehen oft vor der Frage, mit welchen Konsequenzen Sie auf ein Verhalten des Arbeitnehmers reagieren dürfen.    Darf man den Arbeitnehmer kündigen, weil die Performance nachlässt, er regelmäßig zu spät kommt, Dienstvorgaben missachtet oder zunehmend krankheitsbedingt ausfällt?    Diese und noch viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Intensiv-Workshop.     Inhalt des Intensiv-Workshops:  […]

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#Urlaub

Urlaubsanspruch – was steht mir zu?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage zählen die Tage von Montag bis Samstag. Ist der Arbeitnehmer in einer 5-Tage-Woche beschäftigt, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage. Im Arbeitsvertrag oder weitergehenden Tarifvertrag kann ein weiterer Urlaubsanspruch geregelt sein. Auch Schwerbehinderte haben bei 5 Arbeitstagen die Woche 5 zusätzliche Tage Urlaub (§ 125 SGB IX), Jugendliche haben nach § 19 JArbSchG einen Mindesturlaubsanspruch von bis zu 30 Tagen.

Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub verweigern?

Häufig wird der Urlaub durch den Arbeitgeber nicht genehmigt oder der bereits genehmigte Urlaub wird kurzfristig verweigert. Hier gilt zu beachten, dass der Arbeitnehmer sich nicht einfach selbst beurlauben kann, weil er meint, dieser stehe ihm zu. Dies stellt eine Arbeitsverweigerung dar. Es droht eine fristlose Kündigung. Das soll nicht heißen, der Arbeitnehmer ist wehrlos. Der Arbeitgeber darf Urlaub nach § 7 BUrlG nur versagen, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Dies muss vor Gericht dargelegt und bewiesen werden. Hier muss eine Feststellungsklage erhoben bzw. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden.

Wie kann ich nicht genommenen Urlaub abgelten?

Grundsätzlich erlischt der Urlaubsanspruch am Ende eines jeden Jahres. Nur in Ausnahmefällen können Sie den nicht genommenen Urlaub in das Folgejahr übertragen. Auch dieser ist dann bis zum 31.03. zu nehmen. Diese Übertragung ist möglich, wenn der Urlaub aus

  • dringenden betrieblichen Gründen oder
  • persönlichen Gründen

nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden konnte (zum Beispiel in Folge Krankheit oder bei arbeitgeberseitiger Urlaubssperre wegen Jahresabschlusses). Eine Ausnahme vom Verfall des Urlaubsanspruches gilt für dauerhaft erkrankte Mitarbeiter. Nach der herrschenden Rechtsprechung verfällt der Urlaub bei langer Krankheit in der Regel erst nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Arbeitsvertraglicher Urlaub und tariflicher Urlaub sind unter Umständen unterschiedlich zu handhaben.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer arbeitet unter dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Er hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Der Arbeitnehmer hat einen tariflichen Urlaubsanspruch von weiteren 10 Arbeitstagen. Der Tarifvertrag enthält eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Nunmehr erkrankt der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.08.2017. Der Arbeitnehmer konnte 12 Urlaubstage aus dem Jahr 2016 nicht mehr nehmen. Diesen hätte man bis zum 31.12.2016 nehmen müssen. Der tarifliche Mehrurlaub von 10 Urlaubstagen ist bereits am 31.03.2017 verfallen. Den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 2 Tagen kann man noch bis zum 31.03.2018 nehmen. In dem vorgenannten Fall hätte der Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch bei seinem Arbeitgeber geltend machen müssen um ihn nicht zu verlieren. Auch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber den nicht genommen Urlaub in Geld abzugelten.

Wie hoch ist mein Urlaubsentgelt?

Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. Dabei bemisst sich das Entgelt gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welches der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei der Berechnung bleiben Überstundenvergütungen und Sonderzahlungen außer Betracht. Regelmäßige Überstunden muss man jedoch bei der Berechnung berücksichtigen.

Welche Fristen gelten für den Abgeltungsanspruch?

Für die Geltendmachung des Abgeltungsanspruches gibt es verschiedene Fristen. Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wird der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Diesen kann innerhalb der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren beim Arbeitgeber geltend machen. Es sind jedoch tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten.

Was passiert, wenn ich während des Urlaubs erkranke?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die ärztlich attestierten Zeiten vom Jahresurlaubsanspruch nicht abgezogen. Der Urlaub ist daher neu zu gewähren. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt und die Erkrankung durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist.

Kann ich während des Urlaubs arbeiten?

Eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs würde dem Erholungszweck zuwiderlaufen. Daher ist gemäß § 8 BurlG eine Arbeit während des Urlaubs nicht gestattet. Im Einzelfall kann körperliche Ertüchtigung für einen Büroangestellten sehr erholsam wirken. Andererseits kann man davon ausgehen, dass ein Koch der während seines Urlaubs in einer anderen Gaststätte arbeitet, einer Tätigkeit nachgeht die dem Urlaubszweck zuwiderläuft.

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Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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