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Merla Ganschow & Partner – Anwälte für Arbeitsrecht Urlaubsrückkehrer aus einem Corona-Krisengebiet: Lohnausfall droht

Urlaubsrückkehrer aus einem Corona-Krisengebiet: Lohnausfall droht

Es ist Sommer und Ferienzeit. Die Hochsaison für Urlaubsreisende. Dank der Corona-Lockerungen und der geltenden Verordnungen ist es Arbeitnehmern auch möglich, ihren Urlaub auch im Ausland zu genießen. Doch Arbeitnehmer, die in Risikogebiete reisen oder aus solchen Gebieten zurückkehren treffen Melde- und Quarantänepflichten, die sich auf Ihren Lohnanspruch negativ auswirken können.

Welche Melde- und Quarantänepflichten treffen den Arbeitnehmer?

Die Bundesländer haben nach der „Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus“ eine Verordnung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen. Die Länder haben diese Pflicht bereits umgesetzt. So regelt beispielsweise die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, dass Personen, die in Risikogebiete reisen oder aus diesen zurückkehren sich unverzüglich und unaufgefordert

  • an das zuständige Gesundheitsamt wenden,
  • sich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne begeben
  • sie dort 14 Tage „abzusondern“.

Wenn Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehren, sind sie demnach verpflichtet, sich 14 Tage in Quarantäne zu begeben und können nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann dies verheerende Folgen haben, wie Lohnausfall, Abmahnung oder Kündigung

Erhalten Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung in der Quarantäne?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen, wenn sie der Erbringung der Arbeitsleistung unverschuldet nicht nachkommen können, § 3 Abs. 1 EntgFG. Hier kommt es also auf das Verschulden an und so ergeben sich verschiedene Fälle.

Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer in der Quarantäne

Ist der Arbeitnehmer an dem Corona-Virus erkrankt, so ist er arbeitsunfähig aufgrund der Infektion. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wird zugleich unter häusliche Quarantäne gestellt. Da die Arbeitsverhinderung nicht allein aus der Arbeitsunfähigkeit rührt, sondern auch auf Grundlage der Verordnung bzw. behördlichen Anordnung sich in häusliche Quarantäne zu begeben, verliert der Arbeitnehmer seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt eine sog. „Monokausalität. Die hier aber zwei Gründe ursächlich für die Arbeitsverhinderung existieren, gib es keine Entgeltfortzahlung nach diesem Gesetz.

Der Arbeitnehmer verliert aber nicht vollständig seinen Lohnanspruch.

Nachträglich Bestimmung eines Urlaubsgebiets als „Risikogebiet“

Reist der Arbeitnehmer in ein Urlaubsland und erfährt erst vor Ort, dass dieses Land als besonders gefährdet gilt oder eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, so verliert er nicht seinen Lohnanspruch.

Der Arbeitnehmer ist in den Urlaub gefahren und gerät nach der Rückkehr unverschuldet in eine 14-tägige Quarantäne. In diesem Fall behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch. Da die zuständige Behörde eine Anordnung aussprechen kann, dass der Arbeitnehmer als Ansteckungsverdächtiger oder potentieller Ausscheider in Quarantäne bleiben muss, hat der Arbeitgeber sogar einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG). Der Arbeitgeber kann nach § 56 InfSG seinen Entschädigungsanspruch direkt gegenüber der Behörde geltend machen.

Wissentlicher Urlaub im Risikogebiet

Fährt der Arbeitnehmer aber wissentlich in eine Risikogebote und muss sich anschließen in Quarantäne begeben, so verliert er seinen Lohnanspruch. Hier gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wenn der Arbeitnehmer sich auch noch absichtlich einem Risiko aussetzt und es billigend in Kauf nimmt, seiner Arbeit weitere 2 Wochen nicht nachzukommen, trifft ihn ein Verschulden. Wer also die quarantänebedingte Arbeitsunfähigkeit billigend in Kauf nimmt, hat nach keiner Rechtsgrundlage einen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Können Arbeitnehmer abgemahnt oder gekündigt werden?

Wenn ein Arbeitnehmer während der Quarantäne nicht infiziert oder krank ist, könnte er theoretisch seiner Arbeitspflicht nachkommen. Da er daran gehindert ist, seiner Arbeitspflicht im Betrieb nachzukommen. kann der Arbeitgeber sein Weisungs- und Direktionsrecht ausüben und eine Homeoffice-Möglichkeit anbieten. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer nicht unter Vorwand der Quarantäne die Arbeit verweigern. Dies stellt dann tatsächlich eine Arbeitsverweigerung dar, für die eine Abmahnung oder eine Kündigung droht. Arbeitet der Arbeitnehmer normalerweise an großen Maschinen und kann seine Arbeit nur vor Ort verrichte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten nach § 106 GewO zuweisen. Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer innerhalb der Quarantäne auferlegen kann.

Arbeitet der Arbeitnehmer normalerweise an großen Maschinen und kann seine Arbeit nur vor Ort verrichte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten nach § 106 GewO zuweisen. Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessenspielraum, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer innerhalb der Quarantäne auferlegen kann.

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sogar vorgewarnt, nicht in ein Risikogebiet zu fliegen und ist ein weiteres Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber unzumutbar, können erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Hier ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zwischen den Interessen abzuwägen. Solltet Ihr eine Abmahnung oder Kündigung erhalten haben, lohnt es sich diese anwaltlich prüfen zu lassen.Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten welche Urlaubsansprüche Ihnen zustehen.

Jetzt auch auf unserem YouTube-Kanal nachzusehen:

Wurde das gewählte Urlaubsziel nach Reiseantritt zum „Corona-Hot-Spot“ erklärt oder ist der Arbeitnehmer gezielt in ein Risikogebiet verreist und hat nach Urlaubsrückkehr einen Entgeltfortzahlungsanspruch?

Das klären wir in diesem Video.

Autor / Autorin

Rechtsanwältin Ilka Schmitt ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht. Sie berät und vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich aller arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden bilden auch arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie die Einführung von Kurzarbeit, die Vorbereitung betriebsbedingter Kündigungen und Abwicklungen von Arbeitsverhältnissen.

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