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Anwalt Arbeitsrecht Urlaubsanspruch
Merla Ganschow & Partner – Anwälte für Arbeitsrecht Neue Entscheidung des EUGH: Urlaub verfällt nicht automatisch zum Ende des Jahres

Neue Entscheidung des EUGH: Urlaub verfällt nicht automatisch zum Ende des Jahres

Verfällt der Jahresurlaub, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht ausdrücklich vor Jahresende eingefordert hat? 

Lange war streitig, ob der Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht ausdrücklich vor Jahresende eingefordert hat. Eine Neue Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) brachte Rechtsklarheit.

Grundsätzlich ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen und keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Bislang galt aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1-3 BUrlG in Deutschland folgendes Regel-Ausnahme Prinzip:

Regel: Nicht beantragter und nicht genommener Urlaub verfällt ersatzlos, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist (d.h. mit Ablauf des 31.12.)

Ausnahme: Es liegen dringende betriebliche Gründe, wie z.B.- Urlaubssperre oder dringende persönliche Gründe, wie z.B. eine längere Erkrankung vor, welche zu einem Übertragungsgrund des Urlaubes auf das Folgejahr führen. In diesem Fall muss der Urlaub innerhalb des Übertragungszeitraumes (d.h. bis zum 31.03.) vom Arbeitnehmer genommen werden.

Nunmehr hatte der EUGH einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangt hat. Zuvor hatte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht bzw. in natura genommen. Der Arbeitgeber lehnte zunächst einen Anspruch auf Auszahlung offener Urlaubstage mit der Begründung ab, dass dieser nicht im Laufe des Kalenderjahres eingefordert worden war. Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr explizit einfordern muss, damit dieser nicht verfällt oder ob der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig nimmt. 

EUGH (Urteile vom 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu), und C-619/16 (Kreuziger): Kein automatischer Verlust von Urlaubssprüchen am Jahresende wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat

Auch der Verlust eines Anspruchs auf Auszahlung für nicht genommen Urlaub ist aufgrund eines unterlassenen Urlaubsantrages nicht mit dem Europarecht vereinbar. Ein Anspruch auf Urlaub in natura oder Urlaubsabgeltung könne nach Ansicht des EUGH nur ersatzlos verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweisbar in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen und diesen über die Folgen des Verlustes von Urlaub rechtzeitig aufklärt oder der Arbeitnehmer auf seinen Urlaub  ausdrücklich verzichtet. Dafür trifft den Arbeitgeber die Beweislast. Mit seiner Entscheidung stärkt der EUGH die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern. Der bisher automatisch interpretierte Verfall des Urlaubes zum Jahresende wird damit nicht mehr Bestandteil des geltenden Arbeitsrechts sein und von den Arbeitsgerichten zukünftig anders auszulegen sein.

Tipps für Arbeitnehmer:

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten welche Urlaubsansprüche Ihnen zustehen.

Tipps für Arbeitgeber:

Arbeitgeber müssen daher zukünftig dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub vollständig bis zum Ablauf des Kalenderjahres nehmen. Dies gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub. Ratsam ist daher eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung, dass der Urlaub bis zum 31.12. zu nehmen ist und anderenfalls ersatzlos untergeht und in diesem Fall auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.

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