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„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

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#Arbeitsvertrag

Teilzeitmodell „Arbeit auf Abruf“ – Vorsicht bei Minijobverträgen!

Bei dem Teilzeitmodell „Arbeit auf Abruf“ handelt es sich um eine Variante, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dem Arbeitsbedarf nach zu erbringen hat. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber flexibel auf einen schwankenden Arbeitsbedarf zu reagieren. In der Praxis wird dabei in Arbeitsverträgen oft auf die Festlegung einer wöchentlichen Stundenanzahl verzichtet und lediglich der Stundenlohn vertraglich fixiert.

Alte Gesetzeslage

Bis zum 31.12.2018 wurde im Teilzeit- und Befristungsgesetz noch felgende Regelung bei Arbeit auf Abruf getroffen: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitsdauer nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.“ Um dem Arbeitnehmer finanzielle Planungssicherheit in Zeiten zu ermöglichen, in denen er vom Arbeitgeber nicht eingesetzt wurde, galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart und war zu vergüten sofern keine Wochenstundenzahl im Arbeitsvertrag vereinbart worden war.

Neue Gesetzeslage

Haben die Arbeitsvertragsparteien keine bestimmte Arbeitszeit ausdrücklich geregelt, so gilt seit dem 01.01.2019 gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitsdauer von 20 Stunden als vereinbart. Darin heißt es bei Arbeit auf Abruf: „Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“

Sollte es um die Abbildung solcher Arbeitszeitmodelle und die Gestaltung von Arbeitsverträgen gehen, sind Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gut beraten. Fehler bei der Arbeitsvertragsgestaltung können dem Arbeitgeber teuer zustehen bekommen.

Vorsicht Falle: Aus einem Minijob kann ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis werden

Minijobverträge werden häufig in Form des Modells „Arbeit auf Abruf“ ausgestaltet, in denen lediglich der Stundenlohn vertraglich vereinbart wird und sich der Arbeitgeber den Umfang des Arbeitseinsatzes vorbehält.

Dies hat nach der neuen Gesetzesänderung zur Folge, dass dem Arbeitnehmer eine Vergütung von mindestens 20 Wochenstunden zusteht, auch wenn dieser nicht beim Arbeitgeber eingesetzt wird. Bei einem Mindestlohn von 9,19 € ergibt sich bei einer 20-Stunden-Woche ein monatliches Gehalt von 796,47 € brutto. Damit ist die für Minijobs geltende 450,00 € Grenze überschritten und es liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor.

Tipp für den Arbeitnehmer:

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag in Ruhe. Arbeitnehmer sollten sich ausreichend Bedenkzeit einräumen lassen, um das Dokument von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen zu können. Sofern dort keine Wochenarbeitszeit vertraglich geregelt ist, haben Sie ggf. gegen Ihren Arbeitgeber, unabhängig von einem tatsächlichen Arbeitseinsatz, einen Anspruch auf Vergütung für 20 Stunden pro Woche.

Tipp für den Arbeitgeber:

Lassen Sie dringend Ihre Arbeitsverträge von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen und anpassen. Eine reine Stundenlohnvereinbarung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und kann zur Folge haben, dass ein Abrufarbeitsvertrag unterstellt wird. Dies kann zu erheblichen Lohnforderungen durch den Arbeitnehmer führen. Ebenfalls drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge von bis zu vier Jahren rückwirkend.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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