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„Überstunden clever managen“

am 24.04.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Überstunden gehören immer mal wieder zum Berufsleben dazu, aber wie können wir als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sicherstellen, dass sie effektiv und rechtlich korrekt gehandhabt werden?   Lassen Sie uns auch darüber sprechen, wie wir verhindern können, dass Überstunden nicht außer Kontrolle geraten und Arbeitnehmer ungewollt Überstunden ansammeln.  Datum: 24.04.2024 Uhrzeit: 10.00 – 10.30 Uhr Veranstaltungsort: Online […]

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#Kündigung

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Wenn eine fristlose Kündigung – auch außerordentliche Kündigung genannt – ausgesprochen wird, erfolgt diese in der Regel durch den Arbeitgeber. Jedoch steht das Recht zu einer fristlosen Kündigung nicht nur dem Arbeitgeber sondern unter gewissen Voraussetzungen auch dem Arbeitnehmer zu. Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen ist die gesetzliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten. In dem nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vorliegen müssen.

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?

Bei einer fristlosen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unmittelbar ohne Einhalten einer Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung beendet. Dabei gelten für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 626 BGB:

  1. „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  2. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Zusammengefasst ergeben sich danach folgende Voraussetzungen:

1. Wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung

Danach setzt die fristlose bzw. außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

2. 2 Wochen Frist seit Kenntnis der Gründe für die außerordentliche Kündigung

Darüber hinaus verlangt § 626 Abs. 2, dass der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Kündigungsgrund erfahren hat, ausspricht.

3. Schriftform

Wie bei jeder anderen Kündigung auch, muss zwingend die Schriftform eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben wird. Eine außerordentliche Kündigung per E-Mail, Fax, Telefon oder WhatsApp reicht folglich nicht aus.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Grundsätzlich sind sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber dazu verpflichtet ihre arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten. Verletzt der Arbeitgeber nunmehr in besonderem Maße seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, kann dies unter Umständen eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen. Den Arbeitgeber treffen aufgrund seiner übergeordneten Stellung besondere Sorgfalts- und Fürsorgepflichten, die streng einzuhalten sind.

Je nach Schwere des Pflichtenverstoßes ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen. Der Arbeitgeber soll damit noch einmal auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden und ihm durch die Abmahnung die Chance gegeben werden den Pflichtenverstoß zu beheben- sofern dies möglich ist. Im Regelfall ist daher eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung und Fristsetzung möglich. Nachfolgend finden Sie einige Gründe, die eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen können.

Ausbleibende Lohnzahlung

Den Arbeitgeber trifft aufgrund des Arbeitsvertrages die Pflicht dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit, so wie vertraglich vereinbart, sein Gehalt pünktlich und in voller Höhe zu zahlen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach und gerät mit der Zahlung des Gehaltes regelmäßig in Verzug oder besteht ein Lohnrückstand in erheblicher Höhe, kann der Arbeitnehmer nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Aber wie so oft kommt es hier auf die einzelnen Umstände an. Liegt dem Lohnrückstand ein Versehen zu Grunde oder handelt es sich um ein einmaliges Missgeschick des Arbeitgebers, kann dies noch keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zahlt der Arbeitgeber jedoch willkürlich verspätet oder gar kein Gehalt, kann hingegen bereits eine geringe ausstehende Gehaltszahlung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber unabhängig von seinem Verschulden zur Zahlung des Arbeitslohnes verpflichtet.

Beleidigungen / sexuelle Belästigung

Bei ehrverletzenden Handlungen des Arbeitgebers, wie z.B. Beleidigungen, aggressivem Verhalten oder sexueller Belästigung kann dem Arbeitnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen. Entsprechendes gilt bei diskriminierendem Verhalten des Arbeitgebers.

Arbeitsschutzverletzung

Den Arbeitgeber treffen erhöhte Sorgfalts- und Fürsorgepflichten. Sofern der Arbeitgeber zwingend geltende Arbeitsschutzrichtlinien nicht einhält, kann dies eine außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Eine Arbeitsschutzverletzung muss in der Regel jedoch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abgemahnt werden.

Verlangen einer Straftat

Sollte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, gegen geltendes Recht zu verstoßen, kann auch dies eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen.

Fazit: Es gibt viele einschlägige Gründe, die den Arbeitnehmer berechtigen, fristlos zu kündigen. In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber jedoch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung abgemahnt werden, damit dieser die Möglichkeit erhält, sein Fehlverhalten zu korrigieren.

Gründe, die eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht rechtfertigen

Nicht jedes Fehlverhalten des Arbeitgebers liefert dem Arbeitnehmer einen Grund fristlos zu kündigen. Auch wenn Sie das Gefühl haben, sich unverzüglich von ihrem Arbeitgeber trennen zu wollen, raten wir Ihnen eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Anbei haben wir beispielhaft einige Gründe aufgezählt, die den Arbeitnehmer nicht berechtigen, fristlos zu kündigen:

Jobwechsel

Die Chance eines attraktiven oder kurzfristigen Jobwechsels rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Möchte der Arbeitnehmer kurzfristig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, wäre ein Aufhebungsvertrag eine mögliche Option. In diesem Fall muss der Arbeitgeber mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch einverstanden sein.

Probezeit

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Probezeit ist ebenfalls auch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Während der Probezeit ist der Arbeitnehmer grundsätzlich an die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs.3 BGB gebunden, so dass das Arbeitsverhältnis erst mit einer Frist von zwei Wochen endet. Eine fristlose Kündigung ist daher auch in der Probezeit besonders zu rechtfertigen.

Insolvenz

Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenz, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag besteht in diesem Fall samt der zwischen den Parteien bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin fort. Verletzt der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann dies den Arbeitnehmer unter Umständen berechtigen, fristlos zu kündigen. Dies muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Lassen Sie sich an dieser Stelle von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. 

Weitere Ansprüche des Arbeitnehmers bei einer außerordentlichen Kündigung

Hat der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund gekündigt, kann diesem unter Umständen ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Denn der Arbeitgeber hat in diesem Fall zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben. Für den Arbeitnehmer besteht daher die Möglichkeit den entgangenen Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verlangen. Es entsteht jedoch kein Automatismus und muss entsprechend beim Arbeitgeber eingefordert und in der Regel auch eingeklagt werden. Jedoch hängt auch dieser Anspruch von den Umständen im Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden.

Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber?

Nicht nur der Arbeitnehmer kann sich gegen eine etwaige rechtswidrige Kündigung währen. Auch der Arbeitgeber kann gegen die fristlose Kündigung innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, § 4 Satz 1 KSchG. Dem Arbeitgeber kann auch ein Schadenersatz zustehen. Insbesondere kommen Lohnkosten für einen Leiharbeitnehmer in Betracht, die allein aus dem Grund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, sofern die Kündigung unwirksam ist. Da eine fristlose Kündigung- gleich ob Sie der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausspricht- immer das letzte Mittel ist, sollten vorher sämtliche milderen Mittel ausgeschöpft werden. In einem Kündigungsschutzprozess prüft der Richter mithin, ob im vorliegenden Fall mildere Mittel als die Kündigung in Betracht kommen. wie bspw. eine Versetzung. 

Was sollte man beachten, wenn man außerordentlich kündigen möchte?

Bewahren Sie zunächst Ruhe und handeln Sie nicht vorschnell. Zunächst einmal sollte man sich ausführlich informieren ob die vorliegenden Gründe eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers überhaupt rechtfertigen können. Wichtig ist, dass Sie die fristlose Kündigung als Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen seit dem Fehlverhalten des Arbeitgebers aussprechen. Sonst ist die Frist gemäß § 626 BGB abgelaufen und eine fristlose Kündigung wäre unwirksam. Insofern ist an dieser Stelle Eile geboten. Ebenfalls muss der Arbeitgeber in den allermeisten Fällen vor Ausspruch der fristlosen Kündigung abgemahnt werden.

Wie man sieht, gibt es wie bei jeder fristlosen Kündigung etliche Fallstricke zu beachten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer löst viele Folgeentscheidungen aus. Vermeiden Sie daher Fehler und lassen sich bereits im Vorfeld von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser kann Ihre Situation einschätzen und Ihnen eine Prognose erstellen ob die fristlose Kündigung die richtige Wahl und erfolgsversprechend ist. Ein Anwalt wird Sie darauf hinweisen, welche Schritten im Einzelnen befolgt werden müssen und welche Konsequenzen eine fristlose Kündigung nach sich zieht.

Rechnen Sie damit, dass es mit ihrem Arbeitgeber eventuell zu Unstimmigkeiten bei der Erstellung eines guten Arbeitszeugnisses kommen kann. Eventuell müssen Sie sich bei ihrem neuen Arbeitgeber rechtfertigen, warum Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld müssen Sie der Agentur für Arbeit die Gründe für die fristlose Kündigung erklären, da Sie sonst eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengels auferlegt bekommen. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung hatte. Die Bundesagentur prüft diesen Grund unter anderen Kriterien als ein Arbeitsgericht. Das Vorgehen sollte also bereits vor der Kündigung mit der zuständigen Agentur für Arbeit abgeklärt werden.

Es gibt also eine Reihe an Dingen, die vor Ausspruch der fristlosen Kündigung beachtet werden müssen. Sollten Sie verunsichert sein, welche Möglichkeiten Ihnen aufgrund des Fehlverhaltens ihres Arbeitgebers zustehen, raten wir Ihnen dringend dazu sich im Rahmen einer Erstberatung ausführlich über ihre Rechte und Pflichten aufklären zu lassen. Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen dabei kostspielige Fehler zu vermeiden.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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