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Merla Ganschow & Partner – Anwälte für Arbeitsrecht Ehemann bedroht Kollegin der Arbeitnehmerin – Kündigung wirksam?

Ehemann bedroht Kollegin der Arbeitnehmerin – Kündigung wirksam?

Kann das Verhalten Dritter zur fristlosen Kündigung führen? 

Auch das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Dritten kann zu Spannungen bis hin zur Kündigung zwischen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern führen. Dies zeigte ein zu entscheidender Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.04.2013 – 10 Sa 2339/12).

Zum Fall:

Die Arbeitnehmerin war in einem Betrieb mit Mehrschicht-System beschäftigt. Entgegen der persönlichen Wünsche der Arbeitnehmerin wurde Sie wiederholt zu Wochenenddiensten eingeteilt. Den Unmut darüber machte der Ehemann der betroffenen Arbeitnehmerin ganz klar deutlich. Dieser rief via Telefon bei der Arbeitgeberin an und drohte einer Mitarbeiterin „eins auf die Fresse zu hauen“. Die Arbeitnehmerin verfolgte das Telefonat ohne Ihren Ehemann zu bestärken noch aufzuhalten. Anschließend kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos.

Kündigung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht gab der klagenden Arbeitnehmerin auch in zweiter Instanz Recht. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers dazu veranlasst und die Kündigung verhältnismäßig ist. Diese wurde für unwirksam erklärt. Die Richter argumentierten, dass die Kündigung keine Sanktion des bereits vergangenen Verhaltens darstelle. Sie soll zukünftiges vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers verhindern. Dies könne durch eine zu erfolgende Abmahnung verhindert werden und wäre vor Ausspruch einer Kündigung vorzunehmen. Zudem sei das Verhalten des Ehemannes der Arbeitnehmerin nicht zurechenbar, da sie es nicht aktiv gefördert hatte. Ob Sie das Verhalten des Arbeitnehmers verhindern hätte können oder müssen, darüber hätte die Arbeitnehmerin zunächst mittels Abmahnung belehrt werden müssen. Wegen des milderen Mittels ist eine Kündigungserklärung dann auch nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Folge

Eine Kündigung kann nur wegen des Verhaltens des zu kündigenden Arbeitnehmers erfolgen. Dieser ist stets eine Abmahnung vorauszuschicken. Nur in Ausnahmefällen ist eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich.

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