Corona und Arbeitnehmer: Die wichtigsten Fakten und Ihre Rechte
1. Coronakrise für Angestellte: Ab wann darf ich zu Hause bleiben?
Die bloße Befürchtung vor einer Ansteckung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung mit dem Coronavirus allein, berechtigt nicht zum Fernbleiben von der Arbeit. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet ihrer Arbeit regulär weiter nachzugehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn man tatsächlich erkrankt ist oder sich aufgrund eines Verdachtes in Quarantäne befindet.
2. Welche Schutzpflichten haben Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht und hat entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Er hat mithin dafür Sorge zu tragen das Infektionsrisiko im Betrieb so gering wie möglich zu halten und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hier können das Bereitstellen von Desinfektionsmittel, Mundschutzmasken oder andere hygienische Maßnahmen gehören. Eine festgeschriebene Vorgabe, welche konkreten Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, besteht bislang nicht. Dies hängt auch entscheidend von der Art des Betriebes ab, so dass keine allgemeinverbindlichen Auflagen erlassen werden können. Beispielsweise werden in einem Betrieb mit besonders viel Kundenkontakt verschärfte Maßnahmen zu ergreifen sein. Zudem sollten Arbeitnehmer den Kontakt zu erkrankten Personen und Großveranstaltungen meiden.
3. Behalte ich meinen Lohnanspruch, wenn ich unter Quarantäne gestellt wurde?
Sofern der Verdacht besteht, dass ein Arbeitnehmer an dem Coronavirus erkrankt ist, kann dieser vorübergehend durch behördliche Maßnahme unter Quarantäne gestellt werden. Sofern sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist und der Verdacht nicht bestätigt wurde, steht dem Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne eine Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG (dem Infektionsschutzgesetz) zu. Die Entschädigungsleistung besteht für die Dauer von sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalles und anschließend in Höhe des Krankengeldes (ca. 70 % vom Nettogehalt). In der Praxis wird der Arbeitgeber zunächst das Gehalt weiterzahlen und die verauslagte Gehaltszahlung nachträglich von der zuständigen Behörde erstattet bekommen.
4. Dürfen Arbeitnehmer die Dienstreise in betroffene Regionen China, Italien usw. verweigern?
Laut den aktuellen Informationen, sind Personen aus den Ländern China und Italien besonders vor der Gefahr der Ansteckung betroffen. Eine Dienstreise in betroffene Gebiete würde den Arbeitnehmer, aus Sorge um seine Gesundheit, besonders hart treffen. Zwar erstreckt sich die Arbeitspflicht grundsätzlich auch auf Dienstreisen, sofern dies arbeitsvertraglich geregelt ist. Hier kommt es aber entscheidend auf den Einzelfall und das entsprechende Reiseziel an. Eine Reise in ein Gebiet, für welches bereits eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wurde, dürfte für den Arbeitnehmer unzumutbar sein mit der Folge, dass der Arbeitnehmer diese verweigern darf.
5. Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen wird?
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres der Arbeit fernbleiben sofern Kitas oder Schulen geschlossen werden. Da die Kinderbetreuung in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, verliert er unter Umständen auch seinen Lohnanspruch.
Derzeit ist umstritten ob man sich im Notfall, d.h. wenn der Arbeitnehmer nachweislich die Kinderbetreuung nicht gewährleisten kann, auf § 616 BGB berufen kann. Die gesetzliche Regelung stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“ dar. Nach dieser Vorschrift verliert der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch nicht, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Ob die Norm auch in den vorliegenden Fällen zum Tragen kommt, ist derzeit nicht entschieden. Ziel des Gesetzgebers ist eine Ausnahmeregelung zu schaffen für individuelle Einzelfälle. Da vorliegend jedoch eine Mehrzahl von Personen betroffen sind, wird die Anwendbarkeit der gesetzlichen Norm für kritisch gehalten. Oftmals ist § 616 BGB auch bereits arbeitsvertraglich ausgeschlossen.
Ratsam ist es daher im Falle der Schließung einer Kita oder Schule umgehend das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Denkbar wären bspw. der Abbau von Überstunden, Resturlaub oder eine Home-Office Vereinbarung.
6. Bekomme ich meinen Lohn weitergezahlt, wenn der Betrieb schließt?
Sofern ein Unternehmen wegen des Coronavirus geschlossen werden muss, behalten die Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch auch wenn sie nicht arbeiten können. Die Betriebsschließung gehört zum allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers.
Haben Sie Fragen dazu oder zum Thema „Kurzarbeit“? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf oder lesen Sie auf unserer Webseite nach!
Hier gibt es weitere aktuelle Informationen:
Eine Zusammenfassung zum Thema „Rechte von Arbeitnehmern bei Coronavirus“ finden Sie auch in der Mediathek im RBB. Fachanwältin Livia Merla hat hierzu zwei Interviews in der Abendschau gegeben. Zu den Interviews gelangen sie hier:
„Wenn Schulen und Kitas geschlossen bleiben“ ein Interview mit Sarah Zerdick
„Coronavirus und der Arbeitsplatz“ ein Interview mit Volker Wieprecht
Ein Auszug des Interviews ist im Archiv des RBB zu finden.
Über den Autor
Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.