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#Aufhebungsvertrag

Widerrufsrecht bei Aufhebungsvertrag? BAG verlangt Gebot fairen Verhandelns


7. März 2019
Lesezeit: 3 min.

Bisherige Rechtsprechung: Kein Widerrufsrecht bei einem Aufhebungsvertrag

Bislang galt der Grundsatz, dass sich Arbeitnehmer nicht auf die Vorschriften des Verbraucherschutzrechts berufen können sofern Sie außerhalb des Betriebes einem Aufhebungsvertrag zugestimmt hatten. Ein Widerrufsrecht bei einem Aufhebungsvertrag wurde dem  Arbeitnehmer verwehrt.

Neue Rechtsprechung : „BAG fordert Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages“

Das BAG führt in seiner jüngsten Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18) neue Aspekte an, die zukünftig abweichende Ergebnisse hinsichtlich der Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen mit sich bringen könnten.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ist erneut bestätigt worden, dass Arbeitnehmern nach der seit 2014 geltenden geänderten Gesetzeslage kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen zusteht, sofern dieser außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossen wurden, wie z. B. in der Wohnung oder in einer Anwaltskanzlei. Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin erkrankt und befand sich zu Hause, wo sie von ihrem Arbeitgeber aufgesucht und zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt wurde.

Dennoch hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz, welches die Klage der Arbeitnehmerin als unbegründet sah, zugunsten der Arbeitnehmerin auf und wies es zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück. Das BAG hält es für möglich, dass im vorliegenden Streitfall das „Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages“ verletzt worden ist.

In der Pressemeldung des BAG heißt es: „ Das Gebot fairen Verhandelns sei eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht. Diese sei verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss des Aufhebungsvertrag erheblich erschwert. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin ausgenutzt worden sei. Dies hätte zur Folge, dass Schadensersatz in Form der Naturalrestitution zu leisten wäre. Die Klägerin müsste so gestellt werden als habe Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben. Dies führe schließlich zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.“

Das Urteil des BAG überrascht und könnte zukünftig weitreichende Konsequenzen bei der Prüfung der Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen zur Folge haben. Denn in vielen Fällen liegt dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Drucksituation für den Arbeitnehmer zugrunde. Dies könnte einen Großteil der Aufhebungsverträge auch ohne Widerrufsrecht zu Fall bringen.

Es bleibt abzuwarten wie das BAG das „Fairnessangebot bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag“ zukünftig anwenden und auslegen wird.

Fazit:

Es bleibt dabei, dass dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Widerrufsrecht zusteht. Jedoch dürfen Arbeitgeber keine psychische Drucksituation schaffen, die Arbeitnehmern die freie und überlegte Entscheidung über einen Aufhebungsvertrag erheblich erschwert.


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