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„Werkstudent vs. Minijob – Unterschiede, Vorteile und Umsetzung“

am 14.08.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Jetzt Platz sichern. Sie wollen als Arbeitgeber Lohnkosten sparen und denken über eine der beiden Beschäftigungsformen nach?   Da spricht grundsätzlich nix dagegen – die Frage ist nur, welche die Richtige und worauf zu achten ist?   Viele Arbeitgeber nehmen Werkstudenten leider immer noch nicht als „richtige“ Arbeitnehmer wahr. Daher wird es Zeit, dass wir an dieser […]

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#Kurzarbeit

Kurzarbeit wegen Corona und Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld

In unserem neuen Blogbeitrag informieren wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber, was sie zum Thema Kurzarbeit wissen müssen und was zu beachten gibt, wenn Sie wegen Corona Kurzarbeit verhängen oder akzeptieren.

Was ist Kurzarbeit – unabhängig von der Coronakrise?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Insbesondere in Zeiten des Coronavirus sind viele Unternehmen von Schließungen, Lieferengpässen  und anderen behördliche Einschränkungen betroffen. In Berlin leidet gerade die Tourismus- und Veranstaltungsbranche unter den Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.

Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, sofern die sozialrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III vorliegen.

Die Kurzarbeit muss der zuständigen Agentur für Arbeit unter Verwendung der amtlichen Formblätter angezeigt werden.

Wichtigste Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Nach §§ 95 ff. SGB III ist die Gewährung von Kug an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer und
  • rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Nach § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend, unvermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer von dem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

AKTUELLER HINWEIS:
Aufgrund einer kurzfristigen Gesetzesänderung, wegen der Corona-Krise, reicht es bis zum 31.12.2021 aus, dass lediglich 10 % (statt 1/3) der Beschäftigten betroffen sind.

Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs bzw. einer Betriebsabteilung sind Arbeiter, Angestellte, AT- und leitende Angestellte ebenso mitzurechnen wie im Urlaub befindliche Arbeitnehmer, arbeitsunfähig Erkrankte und Mütter in Mutterschutz. Außer Betracht bleiben Auszubildende (§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III) sowie Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit befinden und Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen. Ferner sind die Arbeitnehmer nicht mitzuzählen, deren Arbeitsverhältnis ruht; dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer in Elternzeit, soweit diese nicht Teilzeitarbeit leisten. Heimarbeiter sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Der Entgeltausfall muss bei den betroffenen Arbeitnehmern im jeweiligen Anspruchszeitraum mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betragen. Als Anspruchszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat festgelegt. Dieser beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, innerhalb dessen der Arbeitsausfall eintritt.

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, § 97 Satz 1 SGB III. Nicht erforderlich ist, dass „regelmäßig“ mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird; auch Arbeitnehmer, die lediglich über einen kurzen Zeitraum beschäftigt werden, können damit Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld wird nur für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Die Gewährung des Kurzarbeitergeldes erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Anzeigeberechtigt sind sowohl Arbeitgeber als auch der Betriebsrat (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Hierbei ist zweckmäßigerweise das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene und bei den örtlichen Arbeitsagenturen erhältliche Formblatt „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu verwenden. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit hat über den Antrag „unverzüglich“ zu entscheiden (§ 99 Abs. 3 SGB III). Genaue Fristen sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Gerne unterstützen unsere Anwälte für Arbeitsrecht Sie bei der Vorbereitung zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona?

Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 105 SGB III:

  • 67 % für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden – die also selbst mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben – und
  • 60 % für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Berechnung der Höhe: Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld selbst zu errechnen und an seine Mitarbeiter auszuzahlen. Das hat der Arbeitgeber auf eigene Rechnung durchzuführen.

Leistungsbeginn der Kurzarbeitergeldes

Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird Kug frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist, § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III.

Bezugszeitraum des Kurzarbeitergelde während des Coronavirus

Die gesetzliche Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III 12 Monate. Die gesetzliche Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kug gezahlt wird, und gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

AKTUELLER HINWEIS: Sondermaßnahmen aufgrund der Coroa-Krise

Aufgrund des Corona Virus wurden folgende erleichternde Sondermaßnahmen erlassen:

  • Absenkung der vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer auf lediglich 10 % (bislang mussten 1/3 der Beschäftigten betroffen sein)
  • vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (betrifft nicht den vorrangigen Abbau von Überstunden und Gewährung von Resturlaubsansprüchen)
  • Kurzarbeitergeld nunmehr auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (bislang hatte der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.)

Checkliste der einzureichenden Unterlagen für das Antragsverfahren:

  • Anzeige über Arbeitsausfall
    Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld 
    Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
  • Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Einführung KuG
    Weiterführende Informationen und ein Vordruck zur Einverständniserklärung finden Sie hier.
  • Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens
  • Zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld muss der Vordruck KuG 108 (Kug-Abrechnungsliste) vorgelegt werden.
    Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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