Nächstes Online-Seminar

„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Sind Sie sich sicher, dass Sie bei Kündigungen alle wichtigen Formalien einhalten und die entscheidenden Punkte berücksichtigen?  Aus der Erfahrung wissen wir, dass Kündigungen oftmals bereits an Formfehlern  scheitern, die man hätte vermeiden können.   Unser Webinar bietet Ihnen eine kompakte Übersicht über die wichtigen Formalien, die bei Kündigungen eingehalten werden müssen, sowie die entscheidenden Punkte, […]

Jetzt Platz sichern
#Kurzarbeit

Coronavirus: Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Die Auswirkungen der Corona-Krise bringen zahlreiche Branchen zum Stillstand und haben verheerende Folgen für die Wirtschaft. Viele Unternehmen melden zur Vermeidung einer betriebsbedingten Entlassungswelle Kurzarbeit an. Kommt es aufgrund der Corona Krise zur Lieferengpässen oder behördlichen Betriebsschließungen mit der Folge, dass der Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist, kann Kurzarbeit eingeführt werden.

Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen sofern die erforderlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen.

Welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind und worauf Arbeitnehmer jetzt achten sollten klären wir im vorliegenden Beitrag. Der Arbeitgeber darf selbst im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag sein.

Grundsätzlich muss zunächst danach unterschieden werden, ob in dem Unternehmen, in welchem Kurzarbeit eingeführt werden soll, ein Betriebsrat existiert oder nicht.

Verkürzte Arbeitszeit: Was gilt in Betrieben ohne Betriebsrat

Gilt im Betrieb kein Tarifvertrag oder enthält ein geltender Tarifvertrag keine Kurzarbeitsklausel, kann die Einführung der Kurzarbeit nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden.

In den folgenden Punkten erklären wir, wann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann und wann eine Änderungsvereinbarung notwendig ist:

Zustimmung zur Kurzarbeit durch den Arbeitnehmer:

  • mittels schriftlicher Änderungsvereinbarung oder konkludent durch widerspruchslose Hinnahme einer arbeitgeberseitig angeordneten und von der Agentur für Arbeit genehmigten Kurzarbeit.
  • Stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, riskiert der Arbeitnehmer in diesem Fall eine betriebsbedingte Kündigung.

Muster Einverständniserklärung Kurzarbeit

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sind für unser Unternehmen wirtschaftliche Beeinträchtigungen zu befürchten, die eine Verringerung des Beschäftigungsbedarfes zur Folge haben.  Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen werden wir daher in der Zeit vom _____bis _____Kurzarbeit einführen. Der Umfang der Kurzarbeit ist derzeit noch nicht absehbar und kann bis auf „Null“ verringert werden, wenn ein Arbeiten im Betrieb gar nicht möglich sein sollte. Die Kurzarbeit wird dem einzelnen Mitarbeiter von uns mit einer Ankündigungsfrist von fünf Arbeitstagen angekündigt und entsprechend angeordnet. Die Einführung der Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglich geschuldeten  und der betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine Reduzierung der Vergütung einhergeht. Wir werden den Arbeitsausfall unverzüglich der Agentur für Arbeit anzeigen und einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld stellen. Das Kurzarbeitergeld wird von uns an Sie ausgezahlt. Mit vorliegendem Schreiben möchten wir Sie um ihr schriftliches Einverständnis für die Verringerung der Arbeitsleitung bitten.

Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers

Änderungskündigung:

  • durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse unter gleichzeitigem Anbieten neuer Arbeitsverträge mit geänderter Arbeitszeit.
  • im Falle der sog. Änderungskündigung besteht bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist Anspruch auf Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts.

Bestehende arbeitsvertragliche Klausel:

  • Arbeitgeber können Kurzarbeiterklauseln in ihre Arbeitsverträge aufnehmen.
  • für diese Regelungen gelten strenge Vorraussetzungen für dessen Wirksamkeit
  • Kurzarbeiterklauseln in Arbeitsverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Ankündigungsfrist ab wann Kurzarbeit eingeführt werden soll. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist und zur Anordnung von Kurzarbeit berechtigt, sollte dringend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.

Betriebe mit Betriebsrat

Dem Betriebsrat steht aufgrund der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Kurzarbeit gilt uneingeschränkt dort, wo kein Tarifvertrag besteht. Tarifliche Kurzarbeitsklauseln (z.B. zu Ankündigungsfristen, Mindestentgelte) gelten uneingeschränkt und dürfen durch die Betriebsparteien nicht modifiziert werden.

Mithin müssen der Arbeitgeber und der Betriebsrat sich sowohl über den Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit als auch über den Umfang der Kurzarbeit einig sein. In der Regel schließen Arbeitgeber und Betriebsrat dafür eine Betriebsvereinbarung, welche für alle Arbeitnehmer, die vom BetrVG erfasst werden, unmittelbar und zwingend gilt. Leitende Angestellte sind damit nicht von der Betriebsvereinbarung erfasst.

Sofern eine Einigung zwischen beiden nicht zustande kommt, entscheidet die Einigungsstelle, die auf Antrag einer Seite tätig wird, und deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 76 BetrVG).

Sofern der Arbeitgeber Kurzarbeit im Betrieb anordnet, ist mithin umgehend zu prüfen ob die Voraussetzungen dafür wirksam vereinbart wurden.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

mehr erfahren