Nächstes Online-Seminar

„Überstunden clever managen“

am 24.04.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Überstunden gehören immer mal wieder zum Berufsleben dazu, aber wie können wir als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sicherstellen, dass sie effektiv und rechtlich korrekt gehandhabt werden?   Lassen Sie uns auch darüber sprechen, wie wir verhindern können, dass Überstunden nicht außer Kontrolle geraten und Arbeitnehmer ungewollt Überstunden ansammeln.  Datum: 24.04.2024 Uhrzeit: 10.00 – 10.30 Uhr Veranstaltungsort: Online […]

Jetzt Platz sichern
#Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld – Anwalt zur Beratung hinzuziehen

Um den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern und einen bestehenden Arbeitsausfall zu kompensieren, besteht für Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch darauf Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Aufgrund der aktuellen angespannten wirtschaftlichen Lage stehen viele Unternehmen vor der Überlegung vorübergehend Kurzarbeit einzuführen. Dabei spricht man auch von konjunkturellem Kurzarbeitergeld. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn eine schwierige, wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares betriebliches Ereignis Kurzarbeit notwendig machen. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird für maximal zwölf Monate gezahlt.

Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld und deren Berechnung sind viele Fallstricke zu beachten. Wir raten daher dazu, bereits im Vorfeld einen Anwalt für Arbeitsrecht zum Thema Kurzarbeitergeld aufzusuchen und sich ausführlich beraten zu lassen.

Finanzierung bei Kurzarbeit: Soziale und wirtschaftliche Verträglichkeit

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die nach dem Recht der Arbeitsförderung für Arbeitsausfälle gezahlt wird. Sie wird aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert und von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Was ist Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verringerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalles. Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses nunmehr die Arbeitszeit verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer. Die Arbeitszeit kann dabei teilweise oder auch vollständig reduziert werden. In diesem Fall wird der Betrieb dann vollständig heruntergefahren und man spricht von einer „Kurzarbeit auf null“. Die Kurzarbeit ist daher eine Art „Teilarbeitslosigkeit”, die den Vorteil hat, dass der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann und der Arbeitgeber flexibel auf die wirtschaftliche Lage reagieren kann. Hat sich die wirtschaftliche Lage wieder stabilisiert, weil bspw. neue Aufträge generiert werden konnten, kann der Arbeitgeber umgehend die Arbeitszeit wieder erhöhen und den normalen Betrieb wieder aufnehmen.

Voraussetzungen Kurzarbeitergeld – Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Nach §§ 95 ff. SGB III ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer an folgende Voraussetzungen gebunden:

1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall 

Zunächst muss im Betrieb bei den betroffenen Arbeitnehmern ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Nach § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
  • vorübergehend und unvermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat min. 10 % der beschäftigten AN betroffen sind mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts

Gründe für Kurzarbeit können daher unter anderem Absatzrückgang, Rohstoffmangel, Unterbrechungen der Lieferkette oder ähnliches sein, sofern diese unvermeidbar sind. Die durch die Corona-Krise bedingten betrieblichen Einschränkungen können einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen.

Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs bzw. einer Betriebsabteilung sind folgende Mitarbeiter mitzurechnen:

  • Arbeiter, Angestellte, außertarifliche und leitende Angestellte
  • im Urlaub befindliche Arbeitnehmer
  • arbeitsunfähig Erkrankte
  • Mütter in Mutterschutz

Nicht mitzurechnen sind:

  • Auszubildende (§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III)
  • Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit befinden und Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen.
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht z.B. wegen Elternzeit soweit diese nicht in Teilzeit arbeiten
  • Für geringfügig Beschäftigte (Minijob 450,00 €)

Der Entgeltausfall muss bei den betroffenen Arbeitnehmern im jeweiligen Anspruchszeitraum mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betragen.

Als Anspruchszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat festgelegt. Dieser beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, innerhalb dessen der Arbeitsausfall eintritt.

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist der Abbau von bestehenden Überstundenguthaben, Resturlaubsansprüchen und Urlaubsansprüchen, die noch nicht verplant sind, zwingend erforderlich. Anderenfalls kann eine Kurzarbeit als nicht unvermeidbar angesehen werden. Der Aufbau von Minusstunden ist nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr erforderlich.

2. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles

Bei bestimmten Personengruppen (Gesellschafter- oder Fremd-Geschäftsführer) ist der Arbeitsausfall vermeidbar, da es gerade deren Aufgabe ist, (neue) Kunden zu finden, um die Kurzarbeit zu vermindern oder zu beenden. Hier trifft die Schadensminderungspflicht insbesondere den Arbeitnehmer. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in Kurzarbeit ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei einem unabwendbaren Ereignis, wie Fabrikbrand) begründbar.

Die Unvermeidbarkeit ist der Bundesagentur daher glaubhaft zu machen.

3. Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, § 97 Satz 1 SGB III. Nicht erforderlich ist, dass „regelmäßig“ mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird; auch Arbeitnehmer, die lediglich über einen kurzen Zeitraum beschäftigt werden, können damit Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

4. Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld wird nach § 98 SGB III nur für diejenigen Arbeitnehmer gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Befristet Beschäftigte können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

  • bereits gekündigte Arbeitnehmer ab Ausspruch der Kündigung
  • Arbeitnehmer, die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen
  • Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob 450,00 €)
  • Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben und zwar ab Beginn des folgenden Monats

5. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Die Gewährung des Kurzarbeitergeldes erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

Anzeigeberechtigt sind sowohl Arbeitgeber als auch der Betriebsrat (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Hierbei ist zweckmäßigerweise das von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene und bei den örtlichen Arbeitsagenturen erhältliche Formblatt „Anzeige über Arbeitsausfall“ zu verwenden. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit hat über den Antrag „unverzüglich“ zu entscheiden und Ihnen zeitnah den Genehmigungsbescheid zu senden (§ 99 Abs. 3 SGB III).

Aktuelle Gesetzesänderungen zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Krise das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit nachfolgenden Erleichterungen verabschiedet. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2021 befristet.

  1. Absenkung der vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer auf lediglich 10 % (bislang mussten 1/3 der Beschäftigten betroffen sein)
  2. vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (betrifft nicht den vorrangigen Abbau von Überstunden und Gewährung von Resturlaubsansprüchen)
  3. Kurzarbeitergeld nunmehr auch für Leiharbeitnehmer
  4. vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden durch die Bundesagentur für Arbeit (bislang hatte der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.)

Höhe Kurzarbeitergeld – wieviel Prozent ?

Die Höhe von Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 105 SGB III. Danach gilt:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns (allgemeiner Leistungssatz).
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (erhöhter Leistungssatz).

Aufgrund der Corona Pandemie hat der Gesetzgeber bis zum 31.12.2020 für Arbeitnehmer, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % erleben, wie folgt das Kurzarbeitergeld erhöht:

  • 77 % (erhöhter Leistungssatz) bzw. 70 % für die übrigen Berechtigten (allgemeiner Leistungssatz) ab dem 4. Monat des Bezugs
  • 87 % (erhöhter Leistungssatz) bzw. 80 % für die übrigen Berechtigten (allgemeiner Leistungssatz) ab dem 7. Monat des Bezugs

Der Bezugszeitraum für das Kurzarbeitergeld wird dabei ab März 2020 berücksichtigt.

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall (Differenz zwischen Soll- und Ist-Lohn) im Monat, für den die Kurzarbeit angemeldet worden ist. Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei.

Bisher mussten die Sozialversicherungsbeiträge von Seiten des Arbeitgebers weiterhin entrichtet werden. Aufgrund der Corona Krise werden die  Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden jedoch in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Kurzarbeitergeld-Beitragsbemessungsgrenze

Der Berechnung von Kurzarbeitergeld liegt die Differenz aus dem Ist-Entgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Soll-Entgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Das Soll-Entgelt ist dabei als regelmäßiges, laufendes Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Liegt jedoch bereits das Ist-Entgelt auch während der Kurzarbeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Bezugszeitraum für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III).

Gemäß § 104 SGB III kann Kurzarbeitergeld für einen Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden. Sollte sich die Auftragslage im Unternehmen kurzfristig verbessern, entfällt der Grund für die Gewährung von Kurzarbeit, sodass Sie die Kurzarbeit dann unterbrechen müssen. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt wurden.

Bei Unterbrechungen von drei Monaten oder länger muss die Kurzarbeit erneut angemeldet werden.

Muss man Kurzarbeitergeld zurückzahlen?

Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung zur Aufstockung des Arbeitsentgelts und muss vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht zurückgezahlt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten beim Kurzarbeitergeld

Bislang mussten Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt – mittragen. Nach dem Inkrafttreten des neuesten Gesetzesentwurfes des Bundeskabinettes erfolgt eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen.

Besonderheiten bei Geschäftsführer und Kurzarbeit

Geschäftsführer können unter Umständen auch Kurzarbeitergeld erhalten.

1. Kurzarbeitergeld beim Fremd-Geschäftsführer

Eine Anspruchsberechtigung auf die Förderung über Kurzarbeitergeld besteht gemäß § 169 SGB III nur für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind nach § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtige Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 4 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Grundsätzlich ist ein solcher Geschäftsführer weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt.

Danach gilt: Fremd-Geschäftsführer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und können Kurzarbeitergeld erhalten.

2. Kurzarbeitergeld beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Geschäftsführer können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde, dass sie als Arbeitnehmer und nicht selbständig tätig sind.

Ausdrücklich und grundsätzlich hat die Rechtsprechung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu einer GmbH nur dann verneint, wenn ein GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzt.

Danach gilt: Kein Kurzarbeitergeld für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Jedoch für Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer ist Kurzarbeitergeld möglich.

.

Darf der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, da Arbeitnehmer einen Anspruch auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit haben. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf daher einer gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundlage.

Eine Befugnis zur Einführung von Kurzarbeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Im Falle einer solchen Klausel hat der Arbeitgeber bereits im Vorfeld Vorkehrungen getroffen um im Ernstfall Kurzarbeit anmelden zu können. An solche Klauseln sind jedoch hohe Wirksamkeitsvorraussetzungen zu stellen. Gerade bei vorsorglichen, arbeitsvertraglichen Klauseln ist höchste Vorsicht geboten. Oftmals sind solche Klauseln unwirksam, da Sie nicht hinreichend die Voraussetzungen für die Kurzarbeit, deren Umfang, Dauer und eine hinreichende Ankündigungsfrist für die Einführung der Kurzarbeit regeln. Sollte sich Ihr Arbeitgeber daher auf eine solche Klausel berufen, raten wir dazu, diese dringend von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Zunächst muss die Entscheidung zur Kurzarbeit den Arbeitnehmern gegenüber angekündigt werden.

Die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen besteht dabei in folgenden Fällen:

  • Tarifvertragliche Kurzarbeitsklausel
  • Individualvertragliche Änderungsvereinbarung / konkludentes Einverständnis durch wirksame Klausel im Arbeitsvertrag (setzt angemessene Ankündigungsfrist voraus)
  • Änderungskündigung

WICHTIGER HINWEIS:

Falls der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen zur Kurzarbeit enthält, müssen vereinbarte Ankündigungsfristen beachtet werden.

Soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen oder der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Somit muss der Betriebsrat zustimmen.

Verweigert ein Arbeitnehmer das Einverständnis, greift nur für ihn die Kurzarbeit nicht. Es darf ihm deshalb auch nicht gekündigt werden. Sie können die Kurzarbeit also nicht einseitig aufgrund Ihres Weisungsrechtes anordnen, sodass eine schriftliche und unterschriebene einzelvertragliche Vereinbarung notwendig ist. Ein entsprechendes Vertragsmuster für eine individuelle Vereinbarung haben wir für Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich bereitgestellt.

Diese Vereinbarung muss für jeden Mitarbeiter als Kopie mit der Anzeige auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Jeder Arbeitnehmer bekommt zudem ein unterschriebenes Exemplar für seine Unterlagen ausgehändigt. Als Arbeitgeber sind sie für den Nachweis der Einwilligung beweispflichtig. Bei Ausbleiben einer Reaktion des Arbeitnehmers unter widerspruchsloser Hinnahme der Änderung, ist von einem konkludenten Einverständnis auszugehen. Verweigert der Arbeitnehmer sein Einverständnis, bleibt dem Arbeitgeber nur noch die Änderungs- oder Beendigungskündigung übrig. Hierbei müssen zwingend die Kündigungsfristen für geltenden Kündigungsfristen beachtet werden, welche auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten würden. Eine Änderungskündigung setzt dringende betriebliche Erfordernisse voraus und kann vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens gerichtlich überprüft werden.

Hinweise für Arbeitgeber :

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?

Zusammenfassend müssen folgende Schritte beachtet werden, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können.

  • Vorliegen der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
  • Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Auszahlung Gehalt und Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer
  • Leistungsantrag und Abrechnungsliste

Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit 

 Im ersten Schritt hat der Arbeitgeber für die Beantragung von Kurzarbeitergeld den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Örtlich zuständig für die Anzeige ist jeweils die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt. Das Formular für die Anzeige finden Sie unter dem Link:

(Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls, KUG 101)

Anzeige über Arbeitsausfall

Das Formular können Sie nach § 99 SGB III wie folgt einreichen:

  • schriftlich auf dem Postweg
  • per unterschriebenem Fax
  • eingescannt sowie unterschrieben per E-Mail
  • elektronisch über eService

Es wird grundsätzlich empfohlen, die Anzeige und den Antrag online zu senden. Sofern das Unternehmen bereits eine Betriebsnummer hat, besteht damit gleichzeitig ein Zugang um das Formular zu versenden.

Eine mündliche oder telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Im Vorfeld haben Sie als Arbeitgeber folgende Dinge zu prüfen:

  • betrifft der Arbeitsausfall den gesamten Betrieb oder nur Betriebsabteilungen (Bsp: Filialen, Verwaltung, Reinigungskräfte, etc.)?
  • Wie hoch ist die betriebsübliche, wöchentliche Arbeitszeit (bei einem Vollzeitarbeitnehmer)?
  • Besteht das Unternehmen länger oder kürzer als ein Jahr?
  • Existiert eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit (vertraglich, individuelle oder tarifvertragliche Vereinbarung)?
  • Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter insgesamt und der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter

In der Anzeige des Arbeitsausfalles sind darüber hinaus Angaben über die Ursachen des Arbeitsausfalls und deren vorübergehender Natur sowie Angaben über das Unternehmen bezüglich Produkten, Dienstleistungen zu machen. Sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes sind gemäß § 99 SGB III glaubhaft zu machen.

Der Anzeige beizufügen sind ebenfalls die getroffenen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern zur Einführung von Kurzarbeit (z.B.  individualvertragliche Einzelabreden, Betriebsvereinbarung).

Auszahlung von Gehalt und Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist zur Vorleistung verpflichtet und übernimmt die Auszahlung des Lohns für bereits tatsächlich geleistete Arbeitsstunden sowie die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird auf seinen Antrag hin rückwirkend an den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Die Beantragung, Berechnung und die gesamte Abwicklung läuft daher über den Arbeitgeber. Hier ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater zu empfehlen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne und übernimmt für Sie die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes sowie die Erstellung der entsprechenden Gehaltsabrechnungen.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt ebenfalls Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Normal- und Geringverdiener zur Verfügung. Diese finden Sie unter:

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Normalverdiener

Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für Geringverdiener

Der Arbeitnehmer erhält bei Gewährung von Kurzarbeit somit nicht seinen bisherigen vertraglichen Arbeitslohn in voller Höhe.

In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist jedoch festgelegt, dass der Arbeitgeber diese Differenz durch Zahlung eines Zuschusses ausgleichen muss. Achten Sie als Arbeitgeber auf eine etwaige Vereinbarung. Der Arbeitgeber kann ebenfalls die Möglichkeit freiwillig das Kurzarbeitergeld aufstocken.

Leistungsantrag und Abrechnungsliste

In einem weiteren Schritt ist ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld nebst Abrechnungsliste bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

Folgende Formulare sind erforderlich:

Formular Leistungsantrag Kurzarbeitergeld

KUG – Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen (anderenfalls kann die Erstattung nicht mehr rückwirkend erfolgen).

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Als Anlage zum Antrag müssen Sie eine Abrechnungsliste mit den Entgeltzahlen für jeden Arbeitnehmer einreichen, für den Kurzarbeitergeld erstattet werden soll.

Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

HINWEIS!

Sofern die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes über unsere kanzleiinterne Lohnabrechnung erfolgt, wird der Leistungsantrag automatisch mit der Gehaltsabrechnung für Kurzarbeit erstellt und Ihnen vorausgefüllt zugesandt. Das Formular müsste von Ihnen lediglich in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage ob der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken muss. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt. Sie sind als Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zuzahlen.

Da der Bezug von Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, gewähren manche Arbeitgeber dennoch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aufgrund der derzeitigen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der instabilen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Regelung gilt rückwirkend vom 1.3.2020 und ist befristet bis zum 31.12.2020. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und müssen für das Kalenderjahr 2020 in die Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

Eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig. Diese sozialversicherungsrechtliche Regelung gilt unbefristet.

Hilfe vom Anwalt bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Wir unterstützen Sie in der aktuell schwierigen Lage und beraten Sie ausführlich darüber, ob Kurzarbeit eine mögliche Option für ihren Betrieb und ihre Arbeitnehmer ist. Bereits vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld müssen etliche Voraussetzungen überprüft werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kennt etwaige Hürden und Fallstricke, die bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld überwunden werden müssen.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

mehr erfahren