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„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

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Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeitarbeit

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18) kann eine Regelung in einem Tarifvertrag im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten auch für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitnehmerin und Klägerin ist bei dem Arbeitgeber und Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Im Rahmen Ihrer Teilzeitarbeit musste sie regelmäßig Mehrarbeit leisten. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie regelt u.a., dass Mehrarbeitszuschläge geleistet werden. Danach ist dem Arbeitgeber auch weiter erlaubt eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums hat der Arbeitgeber den bestehenden Zeitsaldo lediglich mit dem einfachen Stundenlohn vergütet. Die Mehrarbeitszuschläge wurden nicht geleitet. Zur Begründung führte der Arbeitgeber aus, die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin hätte nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Nur die Stunden, die über die Vollzeittätigkeit hinausgehen wären mit den Mehrarbeitszuschlägen zu vergüten.

Die Arbeitnehmerin verlangte nun Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit der Teilzeittätigkeit hinausging.

Zu welchem Ergebnis kommt das BAG?

Bereits die Vorinstanzen gaben der Arbeitnehmerin überwiegend Recht. Der Arbeitgeber legte jedoch Revision ein, sodass das BAG zu entscheiden hatte. Das BAG entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Es führt insbesondere aus: Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht.

So heißt es in § 4 Abs. 1 TzBfG:

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“

Danach ist die Auslegung der Regelung im Manteltarifvertrag mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.

Tipps für Arbeitnehmer:

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten welche Vergütungsansprüche Ihnen zustehen.

Tipps für Arbeitgeber:

Arbeitgeber sollten sich im Klaren sein, dass Tarifverträge der Auslegung zugänglich sind. Tarifverträge dürfen höherrangigem Recht nicht zuwiderlaufen. Ähnliches gilt auch bei individuell geschlossenen Arbeitsverträgen. Die Klauseln können nach den Grundsätzen der AGB geprüft werden. Enthält ein Arbeitsvertrag diskriminierende Regelungen, sind sie im schlimmsten Fall unwirksam. Gerne unterstützen wir Sie bei der Fassung oder Änderungen von Arbeitsverträgen.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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