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„Überstunden clever managen“

am 24.04.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Überstunden gehören immer mal wieder zum Berufsleben dazu, aber wie können wir als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sicherstellen, dass sie effektiv und rechtlich korrekt gehandhabt werden?   Lassen Sie uns auch darüber sprechen, wie wir verhindern können, dass Überstunden nicht außer Kontrolle geraten und Arbeitnehmer ungewollt Überstunden ansammeln.  Datum: 24.04.2024 Uhrzeit: 10.00 – 10.30 Uhr Veranstaltungsort: Online […]

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#Arbeitszeitmodelle

EuGH: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: C 55/18).

Worum ging es?

Eine spanische Gewerkschaft erhob Klage gegen die Deutsche Bank. Sie verlangte festzustellen dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Stunden einzurichten. Eine nachprüfbare Arbeitszeiterfassung. Grund ist, dass in Spanien ein Gesetz existiert, die Arbeitgeber verpflichtet, den Gewerkschaftsvertretern Angaben über die monatlich geleisteten Überstunden zu übermitteln. Nur durch die Einrichtung eines entsprechenden Zeitsystems könne die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung, überprüft werden.

Die Deutsche Bank sah dies anders. Sie macht geltend, der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich nicht entnehmen, dass das spanische Recht eine solche allgemein gültige Verpflichtung vorsieht.

Was hat der EuGH entschieden?

Das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Dieses Recht wird durch die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003) weiter konkretisiert. Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Ohne ein solches System, kann weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Für die Arbeitnehmer ist es daher äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Ein Arbeitszeiterfassungssystem würde den Arbeitnehmern ein wirksames Mittel zur Verfügung stellen, objektive und verlässliche Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu erhalten. Hierdurch wird sowohl den Arbeitnehmern der Nachweis erleichtert als auch den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle hierüber.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems genauer zu bestimmen. Dabei sollte die Besonderheiten der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche oder Eigenheiten bestimmter Unternehmen berücksichtigt werden.

Ist auch Deutschland von der Entscheidung betroffen?

Die Entscheidung wirkt sich auch auf nationales Recht aus. Zwar handelt es sich um einen Rechtsstreit aus Spanien. Die europäischen Verordnungen und Rechtsakte wirken sich jedoch auch auf das deutsche Recht aus. Das deutsche Recht ist im Lichte des Verfassungsrechtes und des Europäischen Rechts auszulegen. Ein Gesetz, welches eine Richtlinie umsetzen soll, muss die Vorgaben der europäischen Richtlinie einhalten. So muss zum Beispiel das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie einhalten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bestätigt also nur das, was in Deutschland schon lange gilt.

Arbeitgeber sollten sich daher von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, welche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften in Deutschland zugunsten von Arbeitnehmern gelten. 

Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung?

Laut einer Statistik haben die Überstunden in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die Bundesregierung nimmt für das Jahr 2017 Überstunden von mehr als 2 Millionen an. Schätzungsweise wird die Hälfte aller Überstunden nicht vergütet. Insbesondere ist der Arbeitnehmer selten in der Lage jede einzelne Überstunde nachzuweisen um die Vergütung dieser gerichtlich durchsetzen zu können.

Dieses Urteil hat das Potential unsere Arbeitswelt umzukrempeln: Die Arbeitnehmer erhalten eine weitere Möglichkeit ihre Rechte durchsetzen. Nach Entscheidung des EuGH hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten. Wenn nunmehr die gesamten Arbeitsstunden in einem Zeitsystem erfasst wird, lässt sich auch jede Überstunde beziffern. Gerade in Zeiten der Digitalisierung kann so die Möglichkeit geschafft werden, dass Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, jede Arbeitszeit zu erfassen. Arbeitszeit meint dabei auch die Entgegennahme eines Telefonats außerhalb des Arbeitsbereichs oder auch der Abruf von E-Mails am Wochenende oder sonstigen Zeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit. Hierzu hatten wir bereits einen Artikel zum Thema Vergütung von Umkleidezeiten veröffentlicht.

Wie die derzeitige Rechtslage bisher?

Per Gesetz ist der Arbeitgeber bereits jetzt zur Erfassung der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende gearbeitete Zeit – den Überstunden – verpflichtet. Gleichbedeutend muss hierfür auch die reguläre Arbeitszeit erfasst werden. Durch Urteil des EuGH wurde nunmehr höchstrichterlich festgestellt, dass die bisherigen Regelungen in den Mitgliedstaaten offenbar nicht erfüllt wurden.

Lassen Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, wann Arbeitnehmer zum Leisten von Überstunden verpflichtet sind und wann ein Vergütungsanspruch oder Ausgleichsanspruch in Freizeit besteht.

Alles zum Nachteil der Arbeitgeber?

Alle Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiter Zeiterfassungssysteme einrichten. Es ist von dem Ende der Vertrauensarbeitszeit und einer Bürokratisierung die Rede. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich der Böse, der kontrolliert werden muss. Dieser muss in seinem Betrieb ein vernünftiges Arbeitszeiterfassungssystem einführen.

Positiv betrachten kann er jedoch durch die genaue Dokumentation der Arbeitszeit saisonale Schwankungen und Entwicklungen des Arbeitskräftebedarfs verlässlich abbilden. Der Arbeitgeber kann so seinen Blick für die Bedürfnisse der Arbeitnehmer schärfen und übermäßige Mehrbelastung, mit der Folge von Zeiten langer Krankheit durch Burnout und ähnlichem, verhindern.

Tipp für den Arbeitgeber:

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann für den Arbeitgeber klären, ob die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden. In diesem Fall muss natürlich ein System eingeführt werden, der die Einhaltung der Arbeitszeiten nachprüfbar festhält. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können zu hohen Geldstrafen führen.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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