Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten?
Zunächst heißt es: Ruhe bewahren. Es kommt darauf an, was Ihnen vorgeworfen wird und welche individuellen Folgen der Vorwurf für Ihr Arbeitsverhältnis und die Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber hat.
Muss ein Arbeitgeber dreimal abmahnen vor Ausspruch der Kündigung?
Ein ebenfalls weit verbreiteter Mythos ist, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung dreimal abmahnen muss. Dies stimmt nicht ganz: Ob und wie oft er vor einer Kündigung abmahnen muss, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ab. Eine Abmahnung hat zunächst eine Warnfunktion und soll dem Arbeitnehmer signalisieren, dass er im Wiederholungsfall mit der Kündigung rechnen muss. Neben der Nachweisfunktion hat diese den Zweck, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten konkret zu verdeutlichen, sein Fehlverhalten zu erkennen und sich künftig vertragsgemäß zu verhalten.
Wie kann ich gegen eine Abmahnung vorgehen?
Ob die in dem Abmahnschreiben vorgeworfene Pflichtverletzung überhaupt zutrifft und eine Abmahnung rechtfertigt, bedarf einer rechtlichen Prüfung. Oftmals scheitert eine Abmahnung an formellen Hindernissen. Nur wenn sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen eingehalten werden, entfaltet die Rüge des Arbeitnehmers die für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess gewünschte Wirkung. Sollte die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sein, besteht die Möglichkeit dagegen vorzugehen und auf die Entfernung aus der Personalakte zu drängen.
Tipp: So gehen Sie bei erhaltener Abmahnung richtig vor
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es im Regelfall ratsam, keine Klage zu erheben. Sonst lässt die Kündigung nicht lange auf sich warten. Sinnvoll ist es in solchen Fällen persönlich oder durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht eine Gegendarstellung zu verfassen und diese zu ihrer Personalakte zu reichen. Lassen sie sich an dieser Stelle ausführlich beraten und überstürzen nichts.
Für Arbeitgeber: Eine Abmahnung schreiben
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