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„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

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#Elternzeit/Mutterschutz

Mutterschutz und Mutterschutzgesetz

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts zum Mutterschutz ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Schutzrechte (werdender) Mütter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unter gewissen Voraussetzungen sogar Schülerinnen und Studenten.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts zum Mutterschutz ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Schutzrechte (werdender) Mütter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unter gewissen Voraussetzungen sogar Schülerinnen und Studenten. Gemäß § 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt der Mutterschutz für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte, Aushilfen, unständig Beschäftigte, Hausangestellte, Auszubildende, Volontäre (§ 1 BBiG). Der Mutterschutz gilt bereits in der Probezeit und auch in Kleinstbetrieben. Seit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes zum 01.01.2018 fallen erstmals Schülerinnen und Studentinnen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 MuSchG n.F. (und Frauen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 MuSchG) n.F.

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen?

Gemäß § 5 MuSchG haben werdende Mütter den Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Die Mitteilung hat unverzüglich nach Kenntnis über ihren Zustand zu erfolgen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie sogar das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Die Kosten des Zeugnisses hat der Arbeitgeber zu tragen.

Welche besonderen Rechte haben Schwangere und Frauen in der Stillzeit?

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten am Arbeitsplatz besondere Schutzvorschriften. Diese sind insbesondere die Beschäftigungsverbote. Zum einen gibt es die Mutterschutz-Frist vor der Geburt des Kindes. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Zum anderen gibt es eine Mutterschutz-Frist nach der Geburt des Kindes. Die Mutter befindet sich während dieser Zeit im absoluten Beschäftigungsverbot. Das heißt, die Mütter dürfen acht Wochen, bei Frühgeburten im medizinischen Sinn, bei Mehrlingsgeburten und bei Geburten von Kindern mit Behinderung zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden. Dies gilt, auch wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären würden. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Darüber hinaus existiert ein individuelles Beschäftigungsverbot. Wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Fortführung der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet, kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Generelle Beschäftigungsverbote gelten für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe bestehen sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.

Muss mich der Arbeitgeber für Untersuchungen freistellen?

Werdende Mutter müssen von ihren Arbeitgebern für die Zeit der Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Diese Zeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. Es darf auch kein Verdienstausfall entstehen, sodass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit besteht außerdem für die zum Stillen erforderliche Zeit. Diese Zeit muss auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt nachgearbeitet werden.

Darf mich mein Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigen?

Arbeitnehmerinnen haben während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten danach einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz gilt auch bei Arbeitsverhältnissen während der Probezeit und in Kleinstbetrieben. Seit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2018 gilt für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, ein viermonatiger Kündigungsschutz. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Diese Frist ist dringend zu beachten. Für die Mitteilung ist es nicht ausreichend die Kündigungsschutzklage innerhalb der 3 wöchigen Frist beim Arbeitsgericht einzureichen, da die Zustellung und die damit erfolgte Mitteilung über die Schwangerschaft an den Arbeitgeber noch weiter Wochen später erfolgen.

Ausnahmsweise ist eine Kündigung auch während der Zeit des besonderen Kündigungsschutzes, nämlich bei Vorliegen besonderer Gründe, möglich. Diese dürfen jedoch nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes in Verbindung stehen. Eine Betriebsstillegung kann zum Beispiel eine Kündigung während der Schwangerschaft rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss in allen Fällen zuerst bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass sie die Kündigung für zulässig erklärt.

Darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach einer Schwangerschaft fragen?

Grundsätzlich darf man während eines Einstellungsgespräches bzw. Vorstellungsgespräches nicht lügen. Macht der Arbeitnehmer über wesentliche Eigenschaften falsche Angaben, so kann der daraufhin geschlossene Arbeitsvertrag sogar wegen Täuschung angefochten werden. Anders verhält es sich bei Schwangeren: Diese sind durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Arbeitnehmerinnen dürfen aufgrund ihres Geschlechts nicht benachteiligt werden. Die Frage nach einer Schwangerschaft verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Aus diesem Grund müssen Sie diese Frage nicht beantworten und dürfen sie sogar nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Welche finanziellen Leistungen erhalte ich während der Mutterschaft?

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert sind. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Privat krankenversicherte Selbstständige, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, haben während der Mutterschutz-Fristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes.

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Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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