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„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

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#Elternzeit/Mutterschutz

Elternzeit – Freistellung von der Arbeit

Arbeitnehmer, die die ersten Lebensjahre ihres Kindes nichts verpassen möchten, die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen. In diesem Zeitraum wird der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeit freigestellt, um sich voll und ganz der Kinderbetreuung zu widmen. Nach Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung auf seinen oder einen ähnlichen Arbeitsplatz.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben gemäß § 15 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des eigenen Kindes oder sogar dem Kind des Ehepartners, in einem Haushalt leben und die Betreuung und Erziehung dieses Kindes selbst übernehmen. Einen Anteil von bis zu 24 Monaten können Sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann jedes Elternteil allein oder auch beide Elternteile gemeinsam nehmen.

Wie beantrage ich die Elternzeit?

Die Elternzeit ist schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Gemäß § 16 BEEG muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gestellt werden. Im Fall einer Geburt ab dem 01.07.2015 für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gilt sogar eine Frist von 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind (vgl. § 27 BEEG neu) gilt das alte BEEG. Danach kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des AG 12 Monate in die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr übertragen werden können.

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Nach der Neuregelung des BEEG können Eltern bei Geburten nach dem 01.07.2015 auch noch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit beantragen. Zukünftig sollen bis zu 24 Monate, die sie bislang noch nicht genommen haben, für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beantragt werden können. Dabei kann man die Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit die Inanspruchnahme eines dritten Abschnittes einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen. Jedoch nur wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Eine konkrete Zustimmung des Arbeitgebers ist nur noch für Geburten vor dem 01.07.2015 notwendig.

Habe ich einen Anspruch auf den selben Arbeitsplatz nach der Rückkehr aus der Elternzeit?

Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf denselben, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. In Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts (§ 106 GewO) hat de Arbeitgeber die Möglichkeit dem Arbeitnehmer auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu setzen.  Auch die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes muss sich dabei im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bewegen.

Zum Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist bei einem überregionalen Lebensmittelhandel beschäftigt. Er war ursprünglich in der Filiale in Berlin-Charlottenburg eingesetzt worden. Während der Elternzeit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber seine Stelle in Charlottenburg neu besetzt. Der Arbeitgeber verweist den Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit an einen anderen Arbeitsort, der Filiale in Berlin-Mitte. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsort wechseln muss. Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht hängt vom Einzelfall ab und ergibt sich insbesondere aus den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Weiteres Beispiel:

Wird eine Arbeitnehmerin im Innendienst als Bürohilfe eingestellt, so kann sie nach Beendigung der Elternzeit nicht im Außendienst oder als Putzkraft eingesetzt werden. Hier handelt der Arbeitgeber nicht mehr im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts. Es handelt sich im arbeitsrechtlichen Sinne um eine Versetzung. Dieser Versetzung muss der Arbeitnehmer zustimmen, ggf. in Form einer Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Gemäß § 15 Abs. 3 BEEG kann der Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen. Dabei haben beide Parteien die Möglichkeit, sich über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit zu einigen. Jedoch muss die die Höchstgrenze von 30 Stunden pro Woche (Teilzeit) eingehalten werden. Hat der Arbeitnehmer bereits vor seiner Elternzeit nur Teilzeit gearbeitet, so kann er dies unter Beachtung der Höchstgrenze problemlos auch während der Elternzeit fortführen.

Habe ich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf die Verringerung seiner Arbeitszeit, wenn

  • der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende werden nicht mitgerechnet)
  • das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht
  • die Teilzeitstelle mindestens zwei Monate lang ausgeübt werden soll und der monatlich durchschnittliche wöchentliche Arbeitsumfang 15 – 30 Stunden beträgt (möchte der Arbeitnehmer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, so braucht er dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers).
  • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
  • die Geltendmachung des Anspruchs sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde

Wird eine Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes angestrebt, so muss die Mitteilung 13 Wochen vor Beginn erfolgen (Bei Geburten ab dem 01.07.2015). Liegen alle Voraussetzungen vor, so hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Teilzeitstelle. Diesen kann der Arbeitnehmer allerdings während der gesamten Elternzeit nur zweimal geltend machen.

Welche Formalitäten habe ich zu beachten?

Um den Anspruch auf Elternteilzeit rechtsicher durchsetzen zu können, sind einige Formalitäten zu berücksichtigen. Zunächst muss die schriftliche Mitteilung der Geltendmachung des Anspruchs (der Antrag) den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitsstunden enthalten. Möchte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Bei Geburten ab dem 01.07.2015, bei denen Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beantragt wird, beträgt die Ablehnungsfrist sogar acht Wochen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt seine Zustimmung nach der neuen Gesetzeslage die Zustimmung zur Elternzeit als stillschweigend erteilt. Im Fall der Ablehnung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Kann ich nach der Elternzeit verlangen, nur noch in Teilzeit zu arbeiten?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer nach der Elternzeit verlangen, in Teilzeit zu arbeiten. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit richtet sich dann allerdings nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das können Eltern unabhängig von der Elternzeit beantragen. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben Arbeitnehmer gemäß § 8 TzBfG, wenn

  • das Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht
  • der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende werden nicht mitgerechnet)
  • der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend macht, wobei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll und
  • dem Anspruch keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Gemäß § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit insbesondere ablehnen, wenn er beweisen kann, dass die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hierbei gelten geringere Anforderungen an dem betrieblichen Grund als bei der Teilzeitarbeit während der Elternzeit, als nach der Elternzeit. Für den Arbeitgeber genügt bereits ein „einfacher“ betrieblicher Grund.

Der Arbeitgeber muss die Ablehnung des Verlangens auf Verringerung der Arbeitszeit spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, so gilt die vom Arbeitnehmer beantrage Teilzeitregelung. Ist diese dann einmal wirksam, kann der Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit nur ändern, wenn sein betriebliches Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Arbeitszeitverteilung überwiegt.

Kann mich mein Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Elternzeit einen besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht kündigen kann. Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber kündigen (z.B. bei Betriebsstilllegung, einer besonders groben Pflichtverletzung des Arbeitnehmers). Für eine Kündigung während der Elternzeit muss sich der Arbeitgeber außerdem die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt ab Anmeldung der Elternzeit. Bei einer Elternzeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes jedoch frühestens acht Wochen vorher, nach der Neuregelung bei einer Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr frühestens 14 Wochen vorher. Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Danach gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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