Ab dem 01.07.2021 endet die Pflicht für Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Homeoffice
anzubieten. Ein Großteil der Arbeitnehmer kehrt daher Stück für Stück an ihren
ursprünglichen Arbeitsort im Betrieb zurück.
Voraussichtlich wird jedoch ein Teil der Mitarbeiter zumindest teilweise auch weiterhin von zu
Hause arbeiten.
Bislang waren Arbeitnehmer im Homeoffice dem Problem ausgesetzt, dass der
Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung nur unzureichend war.
Nunmehr ist ein neues Gesetz in Kraft vertreten, welches den Schutz der Unfallversicherung
für Arbeitnehmer im Homeoffice erheblich verbessert.
Dies regelt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.06.2021 nach der
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist.
Was ändert sich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung?
Nach der alten Gesetzeslage waren nur sogenannte Betriebswege mit einem direkten Bezug
zur betrieblichen Tätigkeit im Homeoffice versichert – wie z.B. der Gang zum Drucker in
einem anderen Raum. Der Weg auf die Toilette oder in die Küche war bislang im Homeoffice
nicht unfallversichert.
Im Gegensatz dazu waren solche Betriebswege in der Betriebsstätte selbst schon immer
unfallversichert.
Künftig gilt im Homeoffice der gleiche Versicherungsschutz, wie in der Betriebsstätte selbst.
Folglich sind Mitarbeiter im Homeoffice künftig auch auf dem Weg in die Küche oder zur
Toilette unfallversichert.
Darüber hinaus hat das neue Gesetz auch den Schutz für Eltern im Homeoffice verbessert,
die ihr Kind zu einer Kindertagesstätte oder Schule bringen. Versichert war bislang lediglich
der Weg, den Eltern auf sich nahmen, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte im
Betrieb fortgebracht oder abgeholt haben.
Mithin waren Wege zwischen Kita oder Schule und Homeoffice nicht gesetzlich
unfallversichert. Nunmehr sind Eltern auch auf diesen Wegen durch die gesetzliche
Unfallversicherung abgesichert.
Der verbesserte Unfallschutz sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen
Beschäftigungsformen ihrer Arbeitnehmer abzusichern, heißt es in der Gesetzesbegründung.