Nächstes Online-Seminar

„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Sind Sie sich sicher, dass Sie bei Kündigungen alle wichtigen Formalien einhalten und die entscheidenden Punkte berücksichtigen?  Aus der Erfahrung wissen wir, dass Kündigungen oftmals bereits an Formfehlern  scheitern, die man hätte vermeiden können.   Unser Webinar bietet Ihnen eine kompakte Übersicht über die wichtigen Formalien, die bei Kündigungen eingehalten werden müssen, sowie die entscheidenden Punkte, […]

Jetzt Platz sichern
Weitere Beiträge zum Thema Dienstwagen
#Dienstwagen

Dienstwagen – gut zu wissen

Worauf ist bei einer Dienstwagenvereinbarung zu achten? 

Die Überlassung von Dienstwagen kann einzelvertraglich durch Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarung geregelt werden. In aller Regel sind die vom Arbeitgeber entworfenen und dem Arbeitnehmer einseitig zur Annahme gestellten formularmäßigen Verträge einer AGB-Kontrolle zugänglich. Die einzelnen vertraglichen Klauseln lassen sich dann am Maßstab der §§ 305 ff. BGB überprüfen. Dies ermöglicht den Arbeitsgerichten eine inhaltliche Kontrolle der Vereinbarungen auf ihre Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit einzelner Ansprüche hin.

Wird der Dienstwagen versteuert?

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so stellt dies eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar. Diese ist wie Arbeitsentgelt zu behandeln. Die private Nutzung des Firmenfahrzeuges stellt steuerrechtlich einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. In den meisten Fällen wird der Dienstwagen mit der 1 % -Regelung pro Kalendermonat versteuert, d.h. das zu versteuernde Arbeitsentgelt erhöht sich um 1 % des Fahrzeuglistenneupreises. Die Besteuerung erhöht sich weiter um jeden Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte um 0,03 % des Listenpreises.

Wann kann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen?

Ob und wann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen kann, kommt auf die vertraglichen Regelungen und den Grund an.

  • Bei rein dienstlicher Nutzung
  • Wird ein Dienstwagen lediglich zum dienstlichen Gebrauch überlassen, ist der Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückzugeben, wenn der dienstliche Zweck entfällt.
  • Bei Krankheit
  • Sind dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem Dienstwagen gestattet, ist ihm das Fahrzeug auch dann zu überlassen, wenn er aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist.
  • Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss ihm der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen für die Dauer der Entgeltfortzahlung weiter zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil v. 11.10.2000, 5 AZR 240/99). Erst nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums darf der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen ohne die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die gesonderte vertragliche Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts bedarf es hierfür nicht.
  • Im Arbeitsvertrag kann auch vereinbart werden, dass der Dienstwagen entschädigungslos entzogen wird.
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Während der Mutterschutzfristen muss der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Dienstwagen zur privaten Nutzung weiter zur Verfügung stellen. In analoger Anwendung der §§ 11, 14 MuSchG soll die werdende oder junge Mutter vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden.
  • Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der vertraglichen Vergütung verpflichtet. Dies gilt auch für die Überlassung von Dienstwagen. Der Arbeitgeber kann diesen mit Beginn der Elternzeit ohne Nutzungsentschädigung heraus verlangen.
  • Urlaub
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ihm ist daher bei einer erlaubten Privatnutzung der Dienstwagen auch im Urlaub zur Verfügung zu stellen.
  • Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes. Diese sollten eine vertragliche Regelung über die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während des Urlaubs treffen.

Kann der Arbeitgeber die Dienstwagennutzung widerrufen?

Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des Dienstwagens nicht einseitig widerrufen. Ist jedoch in der Dienstwagenvereinbarung ein Widerrufvorbehalt geregelt, so ist dieser wie bereits oben ausgeführt einer AGB-Kontrolle zugänglich. So kann der Arbeitgeber sein Widerrufsrecht nur ausüben, wenn die Widerrufsklausel sachliche Gründe für die Ausübung des Widerrufsrechts enthält. Sachliche Gründe können zum Beispiel sein:

  • berechtigte Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung
  • Änderung der Arbeitsaufgabe, wenn die Überlassung des Dienstwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stand
  • Ruhen des Arbeitsverhältnisses
  • Verlust der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot

Verwendet der Arbeitgeber in der Dienstwagenregelung eine Klausel, wonach er jederzeit berechtigt ist, den Dienstwagen vom Arbeitnehmer herausverlangen kann, ist diese unwirksam (BAG, Urteil v. 1.10.2006, 5 AZR 721/05). Ferner ist der Widerrufsvorbehalt nur dann wirksam, wenn der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens weniger als 25% Ihres regelmäßigen Verdienstes ausmacht. Zudem ist ein sofortiger Widerruf nicht möglich. Vielmehr ist in den Dienstverträgen eine Widerrufsfrist von mindestens einem Monat zu vereinbaren. Bei einem wirksam vereinbarten Widerrufsvorbehalt und der rechtmäßigen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Wer haftet bei Schäden am Fahrzeug?

Die Haftung des Arbeitnehmers bemisst sich an dem Verschuldensgrad der Beschädigung. Demnach haftet der Arbeitnehmer erst, wenn ihm für die Beschädigung am Fahrzeug mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich, haftet er sogar voll.

Was passiert nach einer Kündigung?

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände, Unterlagen und Rechte herauszugeben. Dies gilt auch für den Dienstwagen. Bei einer fristlosen Kündigung ist das Fahrzeug sofort herauszugeben. Bei einer ordentlichen Kündigung in der Regel mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

mehr erfahren