Nächstes Online-Seminar

„Das 1×1 der Kündigung für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche“

am 14.05.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Sind Sie sich sicher, dass Sie bei Kündigungen alle wichtigen Formalien einhalten und die entscheidenden Punkte berücksichtigen?  Aus der Erfahrung wissen wir, dass Kündigungen oftmals bereits an Formfehlern  scheitern, die man hätte vermeiden können.   Unser Webinar bietet Ihnen eine kompakte Übersicht über die wichtigen Formalien, die bei Kündigungen eingehalten werden müssen, sowie die entscheidenden Punkte, […]

Jetzt Platz sichern
Weitere Beiträge zum Thema Lohn & Gehalt
#Lohn & Gehalt

Vergütung von Umkleidezeiten?

Habe ich Anspruch auf die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten? 

Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb und Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück können vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB sein.

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft dabei an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den „versprochenen Diensten“ im Sinne des § 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch jede sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die vom Arbeitgeber verlangt und mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts verlangt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne des Gesetzes ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 168/16).

Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. Viele Arbeitnehmer meinen das sind Uniformen, wie sie zum Beispiel Mitarbeiter der Systemgastronomie tragen. Aber auch Kleidung ohne Firmenlogo, wie zum Beispiel Hygienebekleidung von Pflegekräften oder Köchen fallen unter den Begriff der auffälligen Dienstbekleidung. Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann (BAG, Urteil vom 6.9.2017, 5 AZR 382/16).

In der Regel hat der Arbeitnehmer kein eigenes Interesse daran, seine ausgeübte Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit offen zu legen (Bsp.: vorgeschriebene Hygienebekleidung eines Kochs). Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers – auch zum Aufsuchen der Umkleideräume – beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Aus diesem Grund schuldet der Arbeitgeber eine Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG Urteil v. 26.10.2016 – 5 AZR 168/16 ; Urteil v. 19.09.2012 – 5 AZR 678/11).

Wann ist der Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten ausgeschlossen?

Ist das Anlegen der Arbeitskleidung nicht lediglich fremdnützig und kann die Kleidung zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden, so gilt dies nicht als Arbeitszeit (vgl. BAG Urteil v. 10.11.2009 – 1 ABR 54/08). Zum Beispiel fehlt es an der Fremdnützigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (Bsp.: Blaumann mit Logo eines Straßenbauarbeiters). Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG Urteil v. 17.11.2015 – 1 ABR 76/13; Urteil v. 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 ).

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

mehr erfahren