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Merla Ganschow & Partner – Anwälte für Arbeitsrecht Finanzielle Hilfe für Eltern – Lohnfortzahlung wegen Kita- und Schulschließung verlängert

Finanzielle Hilfe für Eltern – Lohnfortzahlung wegen Kita- und Schulschließung verlängert

Eltern stehen aufgrund der nur stufenweisen Öffnungen von Kitas und Schulen vor einer besonders großen Herausforderung. Wenn Eltern aufgrund von Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden, weil Sie ihre Kinder betreuen müssen, steht Ihnen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Entschädigungsleistung zu. Die Bundesregierung hat nunmehr entschieden, den Zeitraum für die finanziellen Hilfen in Form der Lohnfortzahlung bzw. Entschädigungsleistung auszuweiten, um weitere Verdienstausfälle abzumildern. Die ursprünglich auf sechs Wochen begrenzte Entschädigungsleistung wurde nunmehr auf insgesamt 20 Wochen ausgeweitet.

Finanzielle Unterstützung für Eltern bei Kita- und Schulschließung

Schulen und Kitas waren während der Corona-Pandemie in den letzten Wochen geschlossen. Mittlerweile öffnen Kitas und Schulen wieder stufenweise. Normalität herrscht bei vielen berufstätigen Eltern jedoch noch lange nicht. Oftmals müssen Elternteile unbezahlt der Arbeit fernbleiben, da Sie anderenfalls nicht die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen können. Um die finanziellen Einbußen aufgrund des Verdienstausfalles abzuschwächen wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bereits vor einigen Wochen beschlossen, dass Eltern nach dem neu erlassenen § 56 a Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsleistung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalles bei Kita- und Schulschließungen zusteht. Die Entschädigungsleistung konnte bislang für einen Zeitraum von bis zu maximal sechs Wochen beantragt werden.

Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, alleine betreuen müssen und daher aufgrund des Arbeitsausfalls einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.
Nunmehr hat der Bundestag am 28.05.2020 beschlossen, die Dauer der Lohnfortzahlung bzw. Entschädigungsleistung von sechs Wochen auf bis zu zehn Wochen für jedes Elternteil auszuweiten. Insgesamt steht den Eltern eines betreuungspflichtigen Kindes zukünftig daher ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für 20 Wochen zu- jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung ebenfalls auf 20 Wochen verlängert. Der maximale Zeitraum von 10 bzw. 20 Wochen kann dabei auf mehrere Monate verteilt werden und muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden.

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Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung bei Kita- oder Schulschließung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte aufgrund der Schließung von Kita oder Schule ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher einen Verdienstausfall erleiden, da Sie ihrer Arbeit nicht weiter nachgehen können. Kinder sind immer dann betreuungspflichtig, wenn Sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es hingegen keine Altersgrenzen. Bevor der Anspruch auf Entschädigung in Anspruch genommen wird, müssen etwaige Überstundenguthaben abgebaut werden.

Wer zahlt die Entschädigungsleistung aus?

Die Entschädigungsleistung bzw. der Lohnersatz zahlt zunächst der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber kann sich die gezahlte Entschädigungsleistung im Nachgang von der zuständigen Behörde (abhängig vom jeweiligen Bundesland) erstatten lassen. Arbeitgeber können dabei einen Vorschuss beantragen.

Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert?

Arbeitnehmer, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz erhalten, bleiben weiterhin in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge zunächst auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts und kann sich diese Beiträge im Nachgang erstatten lassen.

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Autor / Autorin

Rechtsanwältin Livia Merla ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personaler hinsichtlich aller arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Das individuelle und kollektive Arbeitsrechts, insbesondere Kündigungen, Abmahnungen und Vertragsgestaltungen, bilden den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit.

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