Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Damit Sie als Arbeitgeber Kurzarbeit richtig anmelden, die aktuellen Bedingungen für Kurzarbeit kennen, wissen, wer im Fall der Kurzarbeit Lohn, Sozialversicherungen und weitere Kosten zahlt, sollten Sie sich vorab gut informieren.

Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Definition Kurzarbeit -Kurzarbeitsregelung

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen aussprechen zu müssen. Darüberhinaus dient die Kurzarbeitergeld dem Ziel das Einkommen der Beschäftigten zu sichern.
Die Kurzarbeit ist dabei für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsteile bzw. Betriebsabteilungen möglich. Je nach der Erheblichkeit des Arbeitsausfalls kann die Arbeitszeit teilweise (Bsp. auf 80%) verringert oder insgesamt eingestellt werden. Die Betriebsschließung kommt bspw. bei behördlichen Anordnungen in Betracht und wird dann als „Kurzarbeit auf Null“ bezeichnet.

Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, sofern die sozialrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III vorliegen. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld gezahlt und beträgt 60 % (ohne Kind) und 67 % (mit Kind) der Differenz (Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt worden wäre (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Der Mitarbeiter arbeitet statt bisher 40 Stunden wöchentlich (Soll Arbeitszeit) nur noch 20 Stunden (Ist Arbeitszeit). In diesem Fall rechnet der Arbeitgeber den Lohn für die tatsächliche Arbeitszeit (20 Stunden) sowie das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Stunden (60 % oder 67 % des Gehaltes für 20 Stunden) ab, zahlt das gesamte Entgelt zunächst an den Beschäftigten aus und beantragt bei der Agentur für Arbeit die Erstattung für das Kurzarbeitergeld.
Der Arbeitgeber ist mithin zur Vorleistung des Kurzarbeitergeldes verpflichtet und kann im Nachhinein seinen Anspruch auf Erstattung gegenüber der Agentur für Arbeit geltend machen.

Bedingungen Kurzarbeit: Wichtigste Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Nach §§ 95 ff. SGB III ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld an die nachfolgenden Voraussetzungen und Regelungen gebunden:

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Nach § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend, unvermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer von dem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Die 10 % Schwelle ist dabei auf ein neues Gesetz zurückzuführen. Zuvor war es erforderlich, dass mindestens 1/3 der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sein mussten.
Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs bzw. einer Betriebsabteilung sind folgende Mitarbeiter mitzurechnen:

  • Arbeiter, Angestellte, außertarifliche und leitende Angestellte
  • im Urlaub befindliche Arbeitnehmer
  • arbeitsunfähig Erkrankte
  • Mütter in Mutterschutz

Nicht mitzurechnen sind:

  • Auszubildende (§ 96 Abs. 1 Satz 2 SGB III)
  • Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit befinden und Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen.
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht z.B. wegen Elternzeit soweit diese nicht in Teilzeit arbeiten

Der Entgeltausfall muss bei den betroffenen Arbeitnehmern im jeweiligen Anspruchszeitraum mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betragen. Als Anspruchszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat festgelegt. Dieser beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, innerhalb dessen der Arbeitsausfall eintritt.

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist der Abbau von bestehenden Überstundenguthaben, Resturlaubsansprüchen und Urlaubsansprüchen, die noch nicht verplant sind, zwingend erforderlich soweit nicht vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung entgegenstehen.
Anderenfalls kann eine Kurzarbeit als nicht unvermeidbar angesehen werden. Der Aufbau von Minusstunden ist nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr erforderlich.

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, § 97 Satz 1 SGB III.

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld wird nach § 98 SGB III nur für diejenigen Beschäftigten gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Befristet Beschäftigte können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

  • bereits gekündigte Arbeitnehmern ab Ausspruch der Kündigung
  • Arbeitnehmer die Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen
  • Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung
  • die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben und zwar ab Beginn des folgenden Monats

Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Im ersten Schritt muss die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige muss dabei für den jeweiligen Monat erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnen soll.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Aktuelle Änderungen im Gesetz aufgrund der Corona Krise in 2020:

Aufgrund des Corona-Virus hat die Bundesregierung den Bezug von Kurzarbeitergeld für 2020 unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen. Dabei ergeben sich folgende neuen Regelungen:

  1. Absenkung der vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer auf lediglich 10 % (bislang mussten 1/3 der Beschäftigten betroffen sein)
  2. vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (betrifft nicht den vorrangigen Abbau von Überstunden und Gewährung von Resturlaubsansprüchen)
  3. Kurzarbeitergeld wird nunmehr auch für Leiharbeitnehmer gezahlt
  4. vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden durch die Bundesagentur für Arbeit bis zur Höhe von 80% (zuvor hatte der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.)

Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit – Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern bedarf dazu einer wirksamen Rechtsgrundlage. Er muss die Arbeitnehmer und ggf. den Betriebsrat über die Kurzarbeit informieren und entsprechende Vereinbarungen bzw. Regelungen treffen. Grundsätzlich muss dabei zwischen Betrieben mit Betriebsrat und ohne Betriebsrat unterschieden werden.

Betriebe mit Betriebsrat

Bei Betrieben mit Betriebsrates steht diesem aufgrund der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Mithin muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung, bspw. in Form einer Betriebsvereinbarung treffen. Mit Abschluss der Betriebsvereinbarung gilt diese automatisch für alle Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes.

Betriebe ohne Betriebsrat

Existiert in dem Betrieb kein Betriebsrat, ist mit den Arbeitnehmern eine individualvertragliche Vereinbarung zu treffen sofern nicht bereits der Arbeitsvertrag eine wirksame Klausel zur Einführung der Kurzarbeit besteht. Eine arbeitsvertragliche Klausel sollte jedoch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Einführen der Kurzarbeit überprüft werden, da derartige Klauseln häufig keine Ankündigungsfrist für die Einführung der Kurzarbeit enthalten und damit unwirksam sind.

Eine individualvertragliche Einverständniserklärung muss dabei zwingend von jedem einzelnen Mitarbeiter unterschrieben werden.

Kurzarbeit: Zustimmung Arbeitnehmer

Gibt es keine Vertragliche Grundlage, so müssen Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen.

Arbeitnehmer stimmt Kurzarbeit nicht zu – was dann?

Grundsätzlich ist es in der aktuellen Situation entscheidend das Thema Kurzarbeit offen gegenüber den Mitarbeitern zu kommunizieren. Reden Sie mit ihren Mitarbeitern und klären Sie auf. Kurzarbeit kann eine Chance sein das Unternehmen in der aktuellen Lage vor der Insolvenz zu retten und nach der Krise mit den Beschäftigten gemeinsam wieder durch zu starten ohne betriebsbedingte Kündigungen aussprechen zu müssen.
Verweigert ein Mitarbeiter dennoch die Zustimmung zur Kurzarbeit, bleibt Ihnen in der Regel keine andere Wahl als eine Änderungskündigung auszusprechen.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten.

Anzeige der Kurzarbeit

In einem ersten Schritt hat der Arbeitgeber für die Beantragung von Kurzarbeitergeld den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige der Kurzarbeit erfolgt mittels Formulars, welches im Download-Bereich der Agentur für Arbeit bereitgestellt wird (Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls, KUG 101.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Die Anzeige der Kurzarbeit muss dabei in dem Monat erfolgen, ab dem die Kurzarbeit beginnen soll. Ebenfalls müssen der Anzeige für Kurzarbeit sämtliche Einverständniserklärungen der Mitarbeiter oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung beigefügt und der Arbeitsausfall schriftlich glaubhaft gemacht werden.

Erstattungsantrag – Leistungsantrag für Kurzarbeitergeld

Nachdem der Arbeitgeber mithilfe der Lohnbuchhaltung oder seines Steuerberaters das Kurzarbeitergeld abgerechnet und an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, kann dieser in einem zweiten Schritt den sogenannten Leistungsantrag nebst Abrechnungsliste bei der Agentur für Arbeit einreichen und eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragen.

Der Leistungsantrag befindet sich ebenfalls im Downloadbereich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Formular Leistungsantrag Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

KUG – Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, beginnend ab dem Monat, für den das Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, zu stellen. Anderenfalls verfällt der Anspruch.

Bezugszeitraum

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 99 Abs. 2 SGB III). Gemäß § 104 SGB III kann Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden. Sollte sich die Auftragslage im Unternehmen kurzfristig verbessern, entfällt der Grund für die Gewährung von Kurzarbeit, sodass Sie die Kurzarbeit dann unterbrechen müssen. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt wurden. Bei Unterbrechungen von drei Monaten oder länger muss die Kurzarbeit erneut angemeldet werden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Kurzarbeitsregelung:

An dieser Stelle fassen wir noch einmal die wichtigsten Punkte zur Kurzarbeit für Arbeitgeber zusammen:

Was muss der Arbeitgeber bei Kurzarbeit bezahlen?

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld selbst, nicht die Bundesagentur. Je nachdem, ob eine Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht, erhält dieser 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der Arbeitgeber zahlt also das volle Kurzarbeitergeld und erhält dies nach entsprechendem Leistungsantrag von der Bundesagentur erstattet.
Das Kurzarbeitergeld umfasst zwei Dinge:

  • Das Ist-Entgelt: Der Arbeitnehmer hat weiterhin den Anspruch auf seinen Bruttolohn für die tatsächlich gearbeitete Arbeitszeit.
  • Soll-Entgelt: Das sind 60 % bzw. 67 % des Arbeitsentgeltes, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er in Vollzeit gearbeitet hätte.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit ?

Grundsätzlich erhält der Arbeitgeber für den Teil des verauslagten Kurzarbeitergeldes eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe. Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge demnach sowohl auf das Ist- als auch auf das Soll-Entgelt. von letzterem werden die Beiträge von der Bundesagentur erstattet.

Zahlt der Arbeitgeber darüber hinaus freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld um das Einkommen der Beschäftigten aufzustocken, so ist dieser beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt.

Beispiel Berechnung Geld bei Kurzarbeit

  • Soll-Entgelt 2.500,00 EUR
  • Ist-Entgelt 1.250,00 EUR
  • Ausgefallenes Entgelt 1.250,00 EUR Fiktives Entgelt (80 %) 1.000,00 EUR
  • Kurzarbeitergeld (von der Bundesagentur für Arbeit) 619,75 EUR
  • Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 200,00 EUR wäre sozialversicherungsfrei, da der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Entgeltes nicht übersteigt

Wo muss man Kurzarbeit anmelden?

Die Kurzarbeit muss mittels der im Download Bereich zur Verfügung gestellten Formulare bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Der Leistungsantrag ist hingegen in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Wie lange darf man in Kurzarbeit arbeiten?

Arbeitnehmer können höchstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden.
Ist die Bezugsdauer mehr als 3 Monate unterbrochen, beginnt der Anspruch auf die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten erneut.

Wie können wir Sie unterstützen?

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen gerne für Sie ob sämtliche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen erfüllt sind und erörtern gemeinsam mit Ihnen ob und welche anderweitigen Handlungsoptionen als Kurzarbeit für ihr Unternehmen in Betracht kommen könnten.
Bereits im Vorfeld und bei der Antragstellung zur Kurzarbeit ist es entscheidend, keine Fehler zu machen. Sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihnen die Genehmigung zur Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit versagt wird. Daher unterstützen wir Sie ebenfalls bei der Vorbereitung zur Anzeige über den Arbeitsausfall und beim Antrag auf Kurzarbeitergeld. Im Anschluss an ein erfolgreiches Antragsverfahren können unsere Lohnmitarbeiter aus dem Steuerdezernat gern die Berechnung zum Kurzarbeitergeld durchführen.
In der aktuellen Krisensituation aufgrund von Corona ist schnelles und zielgerichtetes Handeln wichtig. Zögern Sie daher nicht und vereinbaren umgehend einen Beratungstermin unter der Telefonnummer +49 (0)30 609-8924-80.

Beratungstermine führen wir selbstverständlich auch per Telefon oder Videokonferenz.

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