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Zweifel an der Krankschreibung: Wann dürfen Arbeitgeber die AU anzweifeln?

Veröffentlich am: 17. August 2025

I. Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit: Wer muss was beweisen?

Arbeitnehmer tragen die Nachweispflicht

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei einer Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer. Mit der AU-Bescheinigung erbringt er einen sogenannten Anscheinsbeweis, dass eine Erkrankung vorliegt und er aufgrund dessen nicht in der Lage ist seiner Arbeit nachgehen zu können.

Arbeitgeber können den Beweiswert erschüttern

Bestehen gewichtige Indizien gegen die Glaubwürdigkeit des Attests, können Arbeitgeber diesen Anscheinsbeweis erschüttern. In diesem Fall dreht sich die Beweislast wieder und der Arbeitnehmer muss im Detail beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer nach einhelliger Rechtsprechung seine Diagnose offenlegen, erläutern inwieweit er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ggf. die beteiligten Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.

II. Typische Gründe für Zweifel an der Krankschreibung

Im Laufe der letzten Jahre haben sich zunehmend einige Fallgruppen herausgebildet, die im Einzelfall berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können.

1. Krankschreibung nach Kündigung

Eine passgenaue Krankschreibung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist ein klassisches Minenfeld geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21 entschieden, dass dies ein Indiz für Missbrauch sein kann. Es bedarf jedoch auch hier stets einer Gesamtabwägung im Einzelfall, insbesondere wenn noch andere erschwerende Umstände hinzukommen, die vermehrte Zweifel aufkommen lassen.  Dies wurde zum Beispiel angenommen, wenn der jeweilige Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist passgenau krankgeschrieben gewesen ist und einen Tag später einen neuen Job abhängt.

Schafft es der Arbeitgeber, diese Indizien stichfest vorzutragen, kann dies dazu führen, dass er nicht mehr verpflichtet ist, weitere Entgeltfortzahlung zu leisten. Im Streitfall wird dies in der Regel durch das zuständige Arbeitsgericht entschieden. Die meisten Arbeitgeber stellen daher bei berechtigten Zweifeln umgehend die Gehaltszahlung erst einmal ein und lassen dies zur Not gerichtloch entscheiden.

2. Online-Attest ohne Arztkontakt

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen, telefonischen oder digitalen Arztkontakt entspricht nicht den Vorgaben der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (§ 4 AU-Richtlinie). Dort ist nämlich explizit geregelt, dass die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Insbesondere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Online-Portalen, die auf einen irgendwie gearteten Arztkontakt verzichten, berechtigten daher zu begründeten Zweifeln und müssen vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden.

Auch das Arbeitsgericht Berlin stellte mit seinem Urteil vom 01.04.2021, 42 Ca 16289/20 klar: Eine rein online ausgestellte AU-Bescheinigung ohne Arztkontakt entfaltet keinen vollen Beweiswert.

3. Verstöße gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

Auch formelle Fehler bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Zweifel begründen, etwa:

  • Rückdatierungen um mehr als drei Tage
  • Vorab-Ausstellungen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für mehr als zwei Wochen (dies ist nur bei absoluten Ausnahmefällen möglich)
  • fehlende ärztliche Untersuchung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 28.06.2023, 5 AZR 335/22 ebenfalls, dass Verstöße gegen die AU-Richtlinien geeignet sind, den Beweiswert zu erschüttern.

4. Auffälliges Verhalten während der AU

Teilweise können auch die Umstände selbst oder das Verhalten des Mitarbeiters zu Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit führen.

Darunter fallen zum Beispiel folgende Konstellationen:

  • Nebenjob trotz Krankmeldung
  • Krankmeldung direkt nach abgelehntem Urlaub
  • auffällige Häufung an Brückentagen
  • Sport, Feiern oder Reisen während der AU (nachweisbar, etwa über Social Media)

III. Arbeitsunfähigkeit überprüfen: Rechte und Optionen für Arbeitgeber

1. Direktes Gespräch suchen

Teilweise hilft schon das offene Gespräch mit dem Mitarbeiter, um Zweifel klären und aus dem Weg räumen zu können.

2. Medizinischen Dienst einschalten

Bei ernsthaften Zweifeln können Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) einschalten. Der Medizinische Dienst wird bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Antragstellung den Mitarbeiter vorladen und eine gesundheitliche Prüfung vornehmen. 

3. Entgeltfortzahlung verweigern

Bestehen nachvollziehbare Zweifel, dürfen Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zunächst verweigern. In diesem Fall liegt es dann am Arbeitnehmer den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, notfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Die Anforderungen an den Vortrag des Mitarbeiters sind hier entsprechend hoch. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23 klargestellt, dasshierfür detaillierte Angaben zu Diagnose, Beschwerden, Einschränkungen, Medikamenten und ärztlichen Anweisungen erforderlich sind.

Fazit: Zwischen Misstrauen und Rechtssicherheit

Für Arbeitgeber ist die Möglichkeit, eine Krankschreibung anzuzweifeln, ein wichtiges Instrument gegen Missbrauch. Arbeitnehmer genießen durch die AU zwar einen starken Beweiswert, doch dieser ist nicht unerschütterlich. Arbeitgeber sollten stets objektive Indizien sammeln und im Ernstfall die Entgeltfortzahlung einstellen.

Wichtig: Arbeitgeber müssen auch in Zukunft genau differenzieren, wann sie Maßnahmen wie z.B. die Lohneinstellung ergreifen. Auch, wenn es in den letzten Jahren zunehmend mehr Urteile zugunsten von Arbeitgebern gab, heißt dies nicht, dass wir zukünftig kranke Mitarbeiter unter Generalverdacht stellen dürfen.

Es kommt daher immer auf den Einzelfall und eine Gesamtabwägung an.

Sind Sie Arbeitgeber und haben Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie gerne dabei, rechtssicher zu handeln. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf.

FAQ zur zweifelhaften Krankschreibung

1. Wann dürfen Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?

Wenn objektive Indizien wie z.B. auffälliges Verhalten rund um den Zeitpunkt oder während der Arbeitsunfähigkeit, Fehler bei der Ausstellung einer AU-Bescheinigung wie z.B. mangelnder Arztkontakt oder eine passgenaue AU nach Kündigung vorliegen.

2. Was passiert, wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist?

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den vollen Beweis dafür erbringen, dass er arbeitsunfähig war bis hin zur Entbindung seines Arztes von der Schweigepflicht.

3. Darf ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern?

Ja, wenn berechtigte und gewichtige Zweifel an der AU bestehen. Der Arbeitnehmer muss auch dann seine Arbeitsunfähigkeit beweisen.

4. Sind Online-Atteste gültig?

Nur, wenn zuvor eine ärztliche Untersuchung (persönlich, telefonisch oder per Video) stattgefunden hat. Reine Online-AUs ohne Arztkontakt müssen seitens des Arbeitgebers nicht akzeptiert werden.


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