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„Überstunden clever managen“

am 24.04.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Überstunden gehören immer mal wieder zum Berufsleben dazu, aber wie können wir als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sicherstellen, dass sie effektiv und rechtlich korrekt gehandhabt werden?   Lassen Sie uns auch darüber sprechen, wie wir verhindern können, dass Überstunden nicht außer Kontrolle geraten und Arbeitnehmer ungewollt Überstunden ansammeln.  Datum: 24.04.2024 Uhrzeit: 10.00 – 10.30 Uhr Veranstaltungsort: Online […]

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#Arbeitszeitmodelle

Teilzeit – besser als Vollzeit?

Nicht nur Eltern mit Kindern haben Anspruch auf eine Teilzeit-Stelle. Der Wechsel von der Vollzeit- in eine Teilzeit-Stelle kann sich finanziell für viele Arbeitnehmer lohnen, da der Nettolohn potentiell zur Verringerung des Bruttolohnes steigt. Nachteilig wirkt sich die Teilzeit jedoch auf spätere Rentenansprüche aus und natürlich im Portemonnaie. Immer mehr Arbeitnehmer möchten nicht mehr zwischen Familie und Beruf entscheiden müssen. Dank vielfacher Teilzeitmodelle wechseln immer mehr Arbeitnehmerin in eine Teilzeitposition. Aber was ist das eigentlich oder wann spricht man von Teilzeit? Die Legaldefinition lässt sich § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entnehmen. Darin heißt es in Abs. 1: „Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.“

Ab wann habe ich Anspruch auf eine Teilzeitstelle?

Gemäß § 8 Abs. 1 und 7 TzBfG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn er sechs Monate oder länger im Unternehmen beschäftigt ist und der Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt. Das Verlangen auf Arbeitszeit ist dem Arbeitgeber schriftlich spätestens drei Monate vor dem Beginn der Verringerung mitzuteilen. Dabei muss das Verlangen konkrete Zahl der begehrten Arbeitsstunden und die Lage der Arbeitszeit enthalten. In der Regel erfolgt bei Zustimmung durch den Arbeitgeber eine Vertragsänderung, in der Zahl und Lage der Arbeitszeit festgehalten werden. Die Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist im Bundeselterngeldgesetz (BEEG) geregelt, für alle anderen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Welche Voraussetzungen gelten für die Verringerung der Arbeitszeit?

An den Wunsch auf Teilzeit außerhalb der Elternzeit sind strengere Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit lediglich zuzustimmen und die Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, § 8 Abs. 4 TzBfG. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung des Teilzeitbegehrens allein aus „betrieblichen Gründen“ ablehnen. Während die betrieblichen Gründe bei Eltern nach dem BEEG auch „dringend“ sein müssen.

Wie lange muss ich arbeiten?

Es gibt keine gesetzlichen Mindestarbeitszeiten, die der Arbeitnehmer abzuleisten hat. Die Stundenzahl können Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei im Arbeitsvertrag regeln. Ist keine feste Stundenzahl vereinbart hat der Arbeitnehmer einen Anspruch für mindestens 10 Arbeitsstunden pro Woche. Die regelmäßige wöchentliche ArbeitszeitDie Zeiten können aber durch vertragliche Vereinbarung unterschritten werden.

Sind Überstunden erlaubt?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Teilzeit keine Überstunden zu leisten. Wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis dürfen Überstunden nur in Ausnahmefällen durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Hierzu ist eine vertragliche Regelung über die Anzahl der zulässigen Überstunden notwendig. Die zulässige Zahl der Überstunden kann sich auch aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Die geleisteten Überstunden werden mit dem regulären Stundenlohn vergütet. Wird sogar die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung überschritten, haben Arbeitnehmer zusätzlich einen Anspruch auf Zuschläge.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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