Probezeit bestanden? Noch kein Grund, sich zu sicher zu fühlen!
Kündigungsschutz nach der Probezeit – Das sollten Sie wissen.
Viele Mitarbeiter wähnen sich nach der Probezeit in Sicherheit – doch der Schein trügt! Es gibt einen entscheidenden Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit, den man kennen sollte.
Das Wichtigste zuerst:
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG) noch nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Probezeit kürzer ist als sechs Monate.
Was ist die Probezeit?
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart werden. Allerdings ist auch eine kürzere Probezeit, beispielsweise von drei Monaten, möglich.
In der Praxis bedeutet das:
- Probezeit von 3 Monaten: Gratulation zur bestandenen Probezeit! Aber Vorsicht: Der Kündigungsschutz gilt trotzdem erst nach sechs Monaten.
- Probezeit von 6 Monaten: Hier darf die Freude etwas größer sein, denn nach Ablauf der Probezeit ist der Kündigungsschutz ebenfalls erreicht.
Warum diese Unterscheidung?
Während der Probezeit kann eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB vereinbart werden. Das bietet Arbeitgebern Flexibilität.
Kündigungsschutz nach der Probezeit – unser Praxistipp
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich bewusst für eine kürzere Probezeit, beispielsweise nur drei Monate. Warum? Nach der Probezeit lässt die anfängliche Motivation und Euphorie bei Mitarbeitern oft nach. Doch für die vermeintliche Sicherheit ist die Wartezeit entscheidend – und die endet erst nach sechs Monaten.
Fazit:
Mitarbeiter sollten den Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit kennen – und Arbeitgeber strategisch mit beiden Zeiträumen umgehen.
Über den Autor
Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.