Arbeitsrechtliche Beratung für Führungspersonal
Arbeitsrecht für Geschäftsführer und Führungskräfte
Geschäftsführer und Führungskräfte stehen oft im Zentrum komplexer arbeitsrechtlicher Fragestellungen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen sie dabei, ihre Rechte und Pflichten nicht nur zu verstehen, sondern auch aktiv zu gestalten.

Arbeitsrechtliche Beratung für Geschäftsführer und Führungskräfte in Berlin und bundesweit
Als spezialisierte Kanzlei für Unternehmen und Führungskräfte kennen wir die besonderen Herausforderungen, denen Führungskräfte gegenüberstehen. Deshalb bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen in den folgenden Bereichen:
- Rechtsberatung bei Vertragsverhandlungen und -gestaltungen
- Unterstützung bei Haftungsfragen und Compliance-Themen
- Beratung zu Aufhebungsverträgen und Abfindungsverhandlungen
- Klärung von Fragen zu Wettbewerbsverboten und Geheimhaltungspflichten
- Vertretung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und Kündigungsverfahren
Da uns Ihre Karriere und Ihr Ruf sehr wichtig sind, legen wie großen Wert auf eine diskrete und individuelle arbeitsrechtliche Beratung, die auf Ihre spezielle Situation und Ihre Ziele abgestimmt ist. Mit unserer Arbeitsrechtskanzlei haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der Ihre Interessen mit höchster Professionalität und Expertise vertritt.
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Weiterbildungen im Arbeitsrecht für Geschäftsführer und Führungskräfte
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Unser Team umfasst rund 50 spezialisierte Mitarbeitende – darunter Fachanwälte für Arbeitsrecht, Steuerberater, Rechtsfachwirte, Rechtsanwaltsfachangestellte, Steuerassistenten, Steuerfachwirte sowie Kollegen aus HR, Marketing und Backoffice.

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Fragen und Antworten
Welche Stellung hat ein Geschäftsführer in Unternehmen aus arbeitsrechtlicher Sicht?
Der Geschäftsführer ist gemäß § 35 GmbHG der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und somit ein „Organ“ der Gesellschaft. Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben, der durch die Gesellschafter bestellt wird. Diese Bestellung wird im Handelsregister eingetragen, sodass für die Öffentlichkeit ersichtlich ist, durch wen die Gesellschaft vertreten wird. Die Bestellung zum Geschäftsführer führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Geschäftsführer auch arbeitsrechtlich bei der Gesellschaft angestellt ist. Hierfür bedarf es zusätzlich eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, der in der Regel ein Dienstvertrag ist. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten vom Arbeitsvertrag. Auch wenn die Gesellschafter die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerrufen können, endet die arbeitsrechtliche Anstellung erst durch eine separate Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.
Wieso ist ein Geschäftsführer kein normaler Arbeitnehmer?
Ein Geschäftsführer ist kein normaler Arbeitnehmer, da er in der Regel nicht den Weisungen hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort seiner Tätigkeit unterliegt. Stattdessen handelt er weitgehend selbstbestimmt, möglicherweise innerhalb eines Rahmens, den die Gesellschafter vorgeben. Darüber hinaus nimmt der Geschäftsführer aufgrund seiner Position auch Arbeitgeberfunktionen wahr: Er kann Mitarbeiter einstellen oder entlassen, Urlaub gewähren, Abmahnungen aussprechen und Arbeitszeugnisse ausstellen. In Einzelfällen kann die rechtliche Einordnung jedoch anders sein, wenn der Geschäftsführer tatsächlich Weisungen unterliegt.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.
Werden Geschäftsführer durch den fehlenden Kündigungsschutz schneller entlassen?
Ja, Geschäftsführer tragen eine besonders hohe Verantwortung und haben grundsätzlich keinen allgemeinen Kündigungsschutz wie normale Arbeitnehmer. Bei einer Pflichtverletzung, etwa bei einem Fehlverhalten oder Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlichen Pflichten, kann die Gesellschaft den Geschäftsführer schneller entlassen als dies bei einem Arbeitnehmer der Fall wäre, der in der Regel erst abgemahnt werden müsste. Zusätzlich müssen Geschäftsführer mit den Risiken einer persönlichen Haftung und möglichen Strafbarkeitsrisiken rechnen, falls sie ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.
Was müssen Führungskräfte und leitende Angestellte im Arbeitsrecht beachten?
Führungskräfte und leitende Angestellte genießen grundsätzlich die gleichen Rechte wie normale Arbeitnehmer. Es gibt jedoch einige Unterschiede, insbesondere in Bezug auf den Kündigungsschutz und die Arbeitszeiten. Während organschaftliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) in der Regel jederzeit gekündigt werden können, gelten für leitende Angestellte dieselben Kündigungsfristen wie für normale Arbeitnehmer. Zudem müssen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung triftige Gründe vorliegen.
Ein wichtiger Unterschied ist, dass der Betriebsrat bei der Kündigung eines leitenden Angestellten kein Mitspracherecht hat. Sollte die Kündigung unwirksam sein, kann der Arbeitgeber die Rückkehr des leitenden Angestellten an den Arbeitsplatz durch einen Auflösungsantrag gerichtlich verhindern. In diesem Fall hat der leitende Angestellte jedoch Anspruch auf eine Abfindung.
Auch das Arbeitszeitgesetz gilt für leitende Angestellte nicht. Das bedeutet, dass sie in der Regel unbegrenzt lange arbeiten und auch an Sonntagen arbeiten können. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht jede Führungskraft automatisch auch ein leitender An
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall. gestellter im rechtlichen Sinne ist. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung der Position und der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen ab.
Wer zählt als Führungskraft und leitender Angestellter?
Eine Führungskraft ist eine Person, die im Unternehmen mit der Führung des Personals betraut ist. Sie unterscheidet sich von einem Manager, der neben der Personalführung auch unternehmerische Entscheidungen trifft. Die Personalführung ist lediglich ein Teilbereich des Managements. Führungskräfte haben somit in der Regel Personalverantwortung, sind jedoch nicht immer in die strategische Unternehmensführung eingebunden.
Ein leitender Angestellter ist nach § 5 BetrVG eine Person, die befugt ist, selbstständig Arbeitnehmer im Unternehmen oder in einer Abteilung einzustellen und zu entlassen – und dies ohne die Zustimmung einer anderen Person. Auch Personen mit Generalvollmacht oder Prokura zählen als leitende Angestellte. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmer, die bedeutende Aufgaben im Unternehmen übernehmen, besondere Kenntnisse besitzen und weitgehend frei von Weisungen arbeiten, als leitende Angestellte gelten.
Im Unterschied zu Führungskräften, die in erster Linie Personal führen, zählen leitende Angestellte immer zu den Arbeitnehmern. Ausnahmen gelten allerdings für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von GmbHs, die häufig keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind. Leitende Angestellte haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie normale Arbeitnehmer, müssen jedoch auch spezielle Ausnahmen, wie den begrenzten Kündigungsschutz, beachten. Zudem können sie auch für
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall. Fehlverhalten im privaten Bereich haftbar gemacht werden, da sie das Unternehmen nach außen vertreten.






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