Finanzielle Unterstützung für Eltern bei Kita- und Schulschließung

Schulen und Kitas waren während der Corona-Pandemie in den letzten Wochen geschlossen. Mittlerweile öffnen Kitas und Schulen wieder stufenweise. Normalität herrscht bei vielen berufstätigen Eltern jedoch noch lange nicht. Oftmals müssen Elternteile unbezahlt der Arbeit fernbleiben, da Sie anderenfalls nicht die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen können. Um die finanziellen Einbußen aufgrund des Verdienstausfalles abzuschwächen wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bereits vor einigen Wochen beschlossen, dass Eltern nach dem neu erlassenen § 56 a Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsleistung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalles bei Kita- und Schulschließungen zusteht. Die Entschädigungsleistung konnte bislang für einen Zeitraum von bis zu maximal sechs Wochen beantragt werden.

Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, alleine betreuen müssen und daher aufgrund des Arbeitsausfalls einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.
Nunmehr hat der Bundestag am 28.05.2020 beschlossen, die Dauer der Lohnfortzahlung bzw. Entschädigungsleistung von sechs Wochen auf bis zu zehn Wochen für jedes Elternteil auszuweiten. Insgesamt steht den Eltern eines betreuungspflichtigen Kindes zukünftig daher ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für 20 Wochen zu- jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung ebenfalls auf 20 Wochen verlängert. Der maximale Zeitraum von 10 bzw. 20 Wochen kann dabei auf mehrere Monate verteilt werden und muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden.

Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung bei Kita- oder Schulschließung?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte aufgrund der Schließung von Kita oder Schule ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher einen Verdienstausfall erleiden, da Sie ihrer Arbeit nicht weiter nachgehen können. Kinder sind immer dann betreuungspflichtig, wenn Sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es hingegen keine Altersgrenzen. Bevor der Anspruch auf Entschädigung in Anspruch genommen wird, müssen etwaige Überstundenguthaben abgebaut werden.

Wer zahlt die Entschädigungsleistung aus?

Die Entschädigungsleistung bzw. der Lohnersatz zahlt zunächst der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber kann sich die gezahlte Entschädigungsleistung im Nachgang von der zuständigen Behörde (abhängig vom jeweiligen Bundesland) erstatten lassen. Arbeitgeber können dabei einen Vorschuss beantragen.

Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert?

Arbeitnehmer, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz erhalten, bleiben weiterhin in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge zunächst auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts und kann sich diese Beiträge im Nachgang erstatten lassen.

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Kündigungen drohen: Ungefähr 80, 62 der GALERIA Karstadt Kaufhof Filialen und 20 der Karstadt-Sport-Filialen, könnte nach aktuellen Informationen eine Schließung bevorstehen. Sollte dies bittere Realität werden, droht der Wegfall von mehreren tausend Arbeitsplätzen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Etliche Mitarbeiter wären bei einem Stellenabbau von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen. Das Unternehmen GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH befindet sich seit April 2020 in einem sogenannten Schutzschirmverfahren.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante des Insolvenzverfahrens. Dieses wird in Eigenverwaltung geführt und in § 270 b der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die vorläufige Eigenverwaltung wird mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans verbunden, um hierdurch eine Sanierung des betroffenen Unternehmen zu erleichtern. Im Unterscheid zu einem regulären Insolvenzverfahren müssen im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und /oder Überschuldung vorliegen. Eine wirkliche Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens muss also gerade noch nicht vorliegen. Auch im Falle der Galeria Karstadt Kaufhof liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor.

Weitere Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens ist, dass eine Chance auf eine erfolgreiche Sanierung besteht. Ziel ist bei einem Schutzschildverfahren daher die Sanierung und Fortführung des Unternehmens. Am Ende des Schutzschirmverfahrens steht entweder die fristgerechte Vorlage des Insolvenzplans oder die Aufhebung bzw. Beendigung des Schutzschirmverfahrens. Im Rahmen des Insolvenzplans verzichten die Gläubiger in der Regel auf Teile ihrer Forderungen mit der Erwartungshaltung an eine zukünftige Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen. Die GALERIA Karstadt Kaufhof verfolgt weiterhin das Ziel der Sanierung des Unternehmens. Dies will sie durch Kosteneinsparung, insbesondere durch Stellenabbau und Abstoßung von mehr als der Hälfte ihrer Filialen erreichen.

Schutzschirmverfahren der GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH

Als Sachwalter wurde im vorliegenden Schutzschirmverfahren der GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH Herr Frank Kebekus und der Generalbevollmächtigte Herr Arndt Geiwitz ernannt. Trotz des vermeintlichen Schutzschirmes drohen jedoch für die Mitarbeiter der Wegfall von Arbeitsplätzen. Die Unternehmensführung äußerte sich durch den gerichtlich bestellten Sachwalter, Herrn Kebekus, und den Generalbevollmächtigten, Herrn Geiwitz, bereits dahingehend, dass es angesichts der Corona-Krise „leider auch zu Standortschließungen und dementsprechend auch zu einem Arbeitsplatzabbau kommen muss“. Bis Ende Juni 2020 soll der Insolvenzplan fertiggestellt und dem Amtsgericht Essen vorgelegt werden. Bis dahin bleibt abzuwarten, wie sich die Lage entwickelt. Für die Mitarbeiter bedeutet dies weiterhin Unsicherheit. Auch in den vergangenen Monaten musste der Großteil der Mitarbeiter bereits finanzielle Einbußen hinnehmen. Viele Mitarbeiter befanden sich aufgrund der Corona bedingten Schließung der Kaufhäuser in Kurzarbeit oder haben bereits Kurzarbeitergeld bezogen.

Was kann ich als Arbeitnehmer von Galeria Karstadt Kauhof tun?

Unterstützung erhalten die fast 6.000 betroffenen Arbeitnehmer von der Gewerkschaft Verdi und dem Gesamtbetriebsrat der GALERIA Karstadt Kaufhof. So heißt es in einer Pressemitteilung des „Die im Entwurf des Sanierungsplans vorgesehenen Maßnahmen sind an Grausamkeiten kaum zu überbieten und ein Generalangriff auf alle Beschäftigten“. Verdi-Vorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger warf dem Konzern vor, einen „Kahlschlag auf Kosten der Beschäftigten“ zu planen. Die Gewerkschafterin sagte weiter: „Es hat den Anschein, dass die Unternehmensleitung und der Eigentümer die Corona-Krise missbrauchen, um ihre ursprünglichen Planungen von Standortschließungen und Entlassungen doch noch umzusetzen“.

Sollte auch ihr Arbeitsplatz von einem Wegfall betroffen sein und wurde Ihnen gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, raten wir dringend dazu, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen. Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Handeln Sie daher schnell und holen sich Unterstützung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sollte Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten werden, unterschreiben Sie bitte nichts. In der Regel verzichten Sie auf einen Großteil ihrer Rechte im Rahmen eines Aufhebungsvertrages. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen bevor Sie diesen unterschreiben. Wir helfen und beraten Sie gerne und stehen Ihnen in dieser schweren Zeit tatkräftig zur Seite. Wir kämpfen für ihren Arbeitsplatz oder verhandeln für Sie die höchstmögliche Abfindung. Lassen Sie sich daher zeitnah beraten und vereinbaren Sie bei Erhalt einer Kündigung einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Bin ich auch von den Schließungen betroffen?

Wie der Konzern die Schließungen umsetzen möchte und welche Mitarbeiter betroffen sind, ist noch unklar. Bei der betriebsbedingten Kündigung drohen dem Arbeitgeber eine Reihe von formellen Fehlern. Dies sieht man gut anhand der Beispiels Air Berlin. Allein die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige hat viele Kündigungen unwirksam gemacht. Das kann auch vorliegend wieder der Fall sein, da es eine Reihe weiterer Voraussetzungen zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bedarf.

In Berlin schließen folgende Filialen:

  • Berlin Charlottenburg (Karstadt)
  • Berlin Gropius-Passage (Karstadt)
  • Berlin Hohenschönhausen (Kaufhof)
  • Berlin Müllerstraße (Karstadt)
  • Berlin Ringcenter (Kaufhof)
  • Berlin Tegel (noch nicht eröffnet)
  • Berlin Tempelhof (Karstadt)

In Brandenburg schließen folgende Filialen:

  • Potsdam (Karstadt)