Wann sind Arzttermine während der Arbeitszeit erlaubt? 

Ist der Arbeitgeber unvorhersehbar erkrankt und sucht aufgrund dessen einen Arzt auf, so stellen sich hier zunächst keine Probleme. Möchte der Arbeitnehmer jedoch an der jährlichen Krebsvorsorge oder den Check-Up Termin beim Zahnarzt wahrnehmen, kommt es zu Konflikten. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber mit, er hätte einen lange geplanten Arzttermin um 11 Uhr am Vormittag. Mitten während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber denkt sich, „ausgerechnet jetzt“. Da fragt sich dieser oft, geht das überhaupt?

Grundsätzliche erlaubt?

Nein. Auch wenn Arzttermine im Leben unvermeidbar sind, so sind sie dennoch nicht unter allen Umständen erlaubt. Es existiert kein genereller Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Für den Arbeitnehmer ist es besonders wichtig, dass er sich im Vorfeld darüber informiert, wie seine Rechte und Pflichten im Falle der Verhinderung sind. Sollte dieser ohne notwendige Zustimmung zum Arzt und nicht zur Arbeit gehen, so kommt dies einer Arbeitsverweigerung gleich. Der Arbeitnehmer riskiert eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung. Auf die Gesamtumstände kommt es hier an.

Worauf kommt es an?

Möchte der Arbeitnehmer einen Arzttermin wahrnehmen kommt es auf die Dringlichkeit des Termines an. In diesen Fällen kommt § 616 BGB zur Anwendung. Darin heißt es: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Danach haben Arbeitnehmer auch das Recht den Arzt während der Arbeitszeit aufzusuchen, wenn der Arzttermin dringend notwendig ist, z.B. wegen akut auftretender Schmerzen, Erkältung u.ä..

Handelt es sich hingegen um keine dringend erforderliche Behandlung, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht während der Arbeitszeit unter Lohnfortzahlung freistellen. Ist der Termin zusätzlich medizinisch unvermeidbar aufgrund der Sprechzeiten des behandelnden Arztes können Ausnahmen gelten.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Arzttermine möglichst an den Rand der geltenden Arbeitszeit zu legen. Arbeitnehmer sollten frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, ob eine Verlegung der Arbeitszeit oder ein Nacharbeiten möglich ist.

Fazit: „Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung, wenn sie nicht akut krank sind.“

Anspruch auf Entgelt?

Wie bereits oben dargestellt, gibt es in den seltensten Fällen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB. Es gilt jedoch eine Ausnahme. Folgt dem Arztbesuch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).