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„Überstunden clever managen“

am 24.04.2024 - 10:00 Uhr

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Christian Meeser

mit Livia Merla und Christian Meeser

Überstunden gehören immer mal wieder zum Berufsleben dazu, aber wie können wir als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher sicherstellen, dass sie effektiv und rechtlich korrekt gehandhabt werden?   Lassen Sie uns auch darüber sprechen, wie wir verhindern können, dass Überstunden nicht außer Kontrolle geraten und Arbeitnehmer ungewollt Überstunden ansammeln.  Datum: 24.04.2024 Uhrzeit: 10.00 – 10.30 Uhr Veranstaltungsort: Online […]

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#Sonstiges

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Videoüberwachung in den Geschäfts- und Sozialräumen eines Betriebs stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dar. Dennoch nutzen immer mehr Unternehmen die Videoüberwachung zum Schutz des Unternehmens vor Diebstahl, Vandalismus und Einbruch. Durch den Einsatz von Kameras in den Geschäftsräumen besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überwacht.

Darf der Arbeitgeber Geschäftsräume per Video überwachen? 

Die Überwachung stellt einen Grundrechtseingriff des betroffenen Arbeitnehmers in sein Persönlichkeitsrecht dar. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bedarf es regelmäßig einer ermächtigenden Rechtsnorm und einer Abwägung der einzelnen Interessen. Das heißt die Interessen des Arbeitnehmers auf sein geschütztes Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind mit den Interessen des Arbeitgebers auf den Schutz seines Eigentums nach Art. 14 GG und der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG abzuwägen. Zudem hat der Arbeitgeber die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten (§ 6b BDSG und §§ 32 bzw. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG). So heißt es in § 6b Abs. 1 BDSG: „Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur

  • Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ Soweit eine Videoüberwachung erfolgt, ist dies kenntlich zu machen. Es muss auch erkennbar sein, wer überwacht (z.B. beim Einsatz von Fremdfirmen). Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Überwachung erreicht ist.

Wo darf die Videoüberwachung erfolgen?

Die Überwachung kann grundsätzlich in öffentlich zugänglichen Räumen erfolgen. Beispiele: Verkaufsräume von Autohäusern, Supermärkten und Kleidungsgeschäften, Parkplätze, Tankstellen, Parkhäuser, Ausstellungsräume. Nicht erlaubt ist eine Videoüberwachung in Sozialräumen, denn das zählt zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers. Beispiele dafür sind: Toiletten, Umkleideräume, Schlafräume, Foyer.

Wann ist die Videoüberwachung erforderlich?

Nach den oben genannten Grundsätzen muss die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber grundsätzlich erforderlich sein. Diese muss dem Schutz vor Eingriffen von außen dienen und es darf kein gleich geeignetes, milderes Mittel vorhanden sein um denselben Zweck zu erfüllen. Die Bildaufzeichnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers bei der Abwägung gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers, zum Beispiel durch gegen ihn gerichtete Straftaten, schwer beeinträchtigt sind. So kann die vorübergehende und verdachtsabhängige Kontrollmaßnahme des Arbeitgebers zulässig sein, wenn ein konkreter Tatverdacht (z. B. Diebstahl, Unterschlagung) gegen eine Person oder Personengruppe vorliegt. Es darf kein gleich geeignetes milderes Mittel vorliegen um denselben Zweck zu erreichen.

Beispiel:

Die Videoüberwachung des Büros einer Filialleiterin ist nicht erforderlich, wenn die Tageseinnahmen durch kodierten Safe gesichert werden. Es besteht dann kein Bedürfnis mehr die übrigen (verdächtigen) Mitarbeiter flächenübergreifend zu beobachten. Der Arbeitgeber darf die Videoüberwachung also nicht dazu benutzen, das Arbeitsverhalten seiner Mitarbeiter zu kontrollieren. Dies ist wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers unzulässig. Auch in den bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde die Zulässigkeit von Videoaufnahmen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen als nicht erforderlich abgelehnt (vgl. BAG Urteile v. 29.06.2004 1 – ABR 21/03, BAG Urteile v. 27.03.2004 – 2 AZR 51/02, BAG Urteile v. 07.10.1987 -5 AZR 116/86 u. a.).

Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Beim Einsatz von Videokameras ist der Betriebsrat zu beteiligen. So heißt es in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“ Im Rahmen der Ausübung des Mitbestimmungsrechts haben Arbeitgeber sowie Betriebsrat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten (§ 75 Abs. 2 BetrVG).

Checkliste für den Arbeitgeber

Die Videoaufnahmen können im Zweifelsfall vor Gericht gegen einen Arbeitnehmer verwendet werden. An die Zulässigkeit eines solchen Beweismittels sind strenge Anforderungen geknüpft. Wir haben hierzu eine kurze Checkliste zusammengestellt.

  • Videoüberwachung durch Hinweisschilder kenntlich machen (auch Kameraattrappen)
  • Bedenken der technischen Aspekte (bei IP-Kameras für Netzwerksicherheit sorgen)
  • Audiofunktion ausschalten
  • Ausrichtung der Kamera überprüfen
  • Löschfristen für Videoaufnahmen einhalten
  • Landesgesetze beachten (jedes Bundesland hat ein eigenes Datenschutzgesetz)
  • Rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten bedenken

Ob eine Videoüberwachung des Arbeitgebers zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Da die Einschätzung nicht immer leicht ist, erfordert die Prüfung eine langjährige Praxiserfahrung und die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Bild vom Autor Livia Merla

Über den Autor

Livia Merla ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und geschäftsführende Partnerin der Kanzlei MGP Merla Ganschow & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg.

Livia Merla

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